A.D._____ hat begeben können und er ca. eine halbe Stunde nach den angeklagten Übergriffen dazu in der Lage war, Textnachrichten an A.D._____ zu versenden, führt vor Augen, dass seine Alkoholintoxikation nicht derart gewesen sein kann, dass von einer Amnesie auszugehen wäre. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So war der Beschuldigte während der Tat sowohl zur koordinierten Tatausführung als auch zu logischem Denken und zur Kommunikation fähig.