Dass der Beschuldigte sich, zumindest unmittelbar nach der Tat, denn auch tatsächlich an das eigentliche Kerngeschehen erinnern konnte, zeigt sich eindeutig an den von ihm gegen 06.03 Uhr an A.D._____ versendeten Messenger-Nachrichten, in welchen er ihr geschrieben hat, dass er ihr etwas habe zeigen wollen und dass ihr etwas gefallen habe. Er würde das Gleiche machen, aber sie wolle nicht (UA act. 320). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte in das Zimmer von - 12 -