__ in ihr Zimmer gegangen zu sein, nicht jedoch, was dann im Zimmer passiert sei (UA act. 480). Es erscheint auffällig, dass die durch den Beschuldigten vorgebrachte Erinnerungslücke lediglich den Zeitraum des eigentlichen Kerngeschehens betrifft, nicht jedoch die unmittelbar davorliegende Zeitspanne, während welcher er sich auf dem Balkon befunden und das blinkende Mobiltelefon gesehen haben will. Dass der Beschuldigte sich, zumindest unmittelbar nach der Tat, denn auch tatsächlich an das eigentliche Kerngeschehen erinnern konnte, zeigt sich eindeutig an den von ihm gegen 06.03 Uhr an A.D.__