Der Beschuldigte macht in seinen Aussagen diverse alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend. So gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 an, sich nicht daran erinnern zu können, ob er A.D._____ berührt habe, als er in ihrem Zimmer gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, ob er ihre Hose geöffnet habe und ob er sie am unteren Bereich ihres Bauches gestreichelt habe (UA act. 476). Nicht mit der geltend gemachten Erinnerungslücke in Einklang gebracht werden kann die Angabe des Beschuldigten, wonach er sich daran erinnern könne, wegen des Aufblinkens des Mobiltelefons von A.D._____ in ihr Zimmer gegangen zu sein, nicht jedoch, was dann im Zimmer passiert sei (UA act.