Der Beschuldigte bestreitet zwar, A.D._____ in der Nacht vom 24. Juli 2022 angefasst zu haben, nicht jedoch, in dieser Nacht in ihrem Zimmer gewesen zu sein. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen insoweit mit denjenigen von A.D._____ überein, als dass sie sich in der fraglichen Nacht Textnachrichten gesendet haben, er A.D._____ mittels der Nachrichten dazu aufgefordert hat, mit Unterwäsche bekleidet zu ihm ins Zimmer zu kommen, wo er sich in seinem Bett liegend mit einer Decke zugedeckt befand, was sie dann auch gemacht hat und er sie gefragt hat, ob sie keine Angst habe.