Entgegen dem Beschuldigten ist gerade nicht erkennbar, dass A.D._____ einen Grund gehabt hätte, ihn bewusst falsch anzuschuldigen oder dass sie von einer Drittperson in Bezug auf ihre getätigten Aussagen beeinflusst worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass A.D._____ durch das Strafverfahren eine erhebliche Belastung auf - 11 - sich genommen hat, was einem Motiv zur Falschanschuldigung entgegensteht. 2.4.4. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen wenig schlüssig und nicht nachvollziehbar: