Hinzukommt, dass A.D._____ anlässlich ihrer ersten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin angegeben hat, mit ihrer Mutter diesbezüglich nicht über den Beschuldigten geredet zu haben (UA act. 463). Nichts anderes geht aus den zwischen A.D._____ und ihrer Mutter in den Tagen vor dem Vorfall versendeten Textnachrichten hervor, welche keinerlei Hinweise auf dahingehende Absprachen enthalten (vgl. UA act. 356 ff.). Entgegen dem Beschuldigten ist gerade nicht erkennbar, dass A.D._____ einen Grund gehabt hätte, ihn bewusst falsch anzuschuldigen oder dass sie von einer Drittperson in Bezug auf ihre getätigten Aussagen beeinflusst worden wäre.