Als weiteres Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.D._____ spricht, sind Selbstbelastungen vorhanden. So hat sie zugegeben, ihre Mutter in Bezug auf den Ausflug mit dem Beschuldigten am Tag vor dem Vorfall angelogen zu haben, als ihre Mutter sie gefragt habe, wo sie sei. A.D._____ habe ihrer Mutter dann wahrheitswidrig gesagt, dass sie zuhause sei. Sie habe gelogen, weil sie gedacht habe, dass ihre Mutter wütend werden würde (UA act. 457). Weiter hat A.D._____ sich auch dahingehend selbst belastet, als sie ausgeführt hat, dass es ihr Fehler gewesen sei, als sie zum Beschuldigten ins Zimmer gegangen sei. Sie sei aber neugierig gewesen (UA act.