Weiter gestand A.D._____ Erinnerungslücken ein, gab sie doch an, nicht mehr genau zu wissen, was der Beschuldigte ihr geschrieben habe (UA act. 458) und sich nicht genau daran erinnern zu können, was der Beschuldigte während des Vorfalls angehabt habe (UA act. 461). Weiter wisse sie nicht mehr, ob der Beschuldigte, nebst der Frage, ob sie noch schlafe, sonst noch etwas gefragt habe (UA act. 462). Als weiteres Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.D._____ spricht, sind Selbstbelastungen vorhanden.