So führte sie aus, ihn gefragt zu haben, was er mache, woraufhin er geantwortet habe, er habe nur geraucht (UA act. 458). A.D._____ gab auch nebensächliche Einzelheiten zu Protokoll, was als weiteres Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So führte sie aus, dass der Beschuldigte, als sie vor der Tat bei ihm im Zimmer gewesen sei, bereits halb am Schlafen gewesen sei und dass sie, bevor sie dann eingeschlafen sei, noch ihrer besten Freundin geschrieben habe (UA act. 458). A.D._____ machte nachvollziehbare Aussagen betreffend ihre Gefühle und Gedanken.