Die Aussagen von A.D._____ sind für das Obergericht nachvollziehbar und konsistent. Ihre tatnahen Aussagen zur Tat sind detailreich, spontan erfolgt, wirken als Ganzes in sich stimmig und weisen darüber hinaus keine relevanten Widersprüche auf. Sie war in der Lage, auf Nachfrage, aber teilweise auch spontan diverse Präzisierungen vorzunehmen. Weiter sind in den Aussagen von A.D._____ auch ungeordnet sprunghafte Darstellungen, welche für die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen, vorhanden.