RENATE VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, Suggestion, S. 333). Hierzu ist wiederum zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebildeten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. -9-