Dieser Widerspruch ist jedoch aufgrund des relativ langen Zeitablaufs – sie ist mittlerweile 15 Jahre alt und seit dem angeklagten Vorfall sind bereits mehr als 2 ½ Jahre vergangen – und dem Umstand, dass sie den Vorfall als sehr unangenehm und auch schambehaftet empfunden hat, erklärbar. Diese – nicht den eigentlichen Kerngehalt betreffenden – Abweichungen zu ihren früheren Aussagen lassen ihre Aussagen zum eigentlichen Übergriff deshalb nicht als unglaubhaft erscheinen. Im Gegenteil sind Erinnerungslücken dieser Art zu erwarten.