A.D._____ wurde an der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens gewinnen konnte. An der Berufungsverhandlung bestätigte A.D._____, dass der Beschuldigte ihr geschrieben habe, sie solle nur mit Unterwäsche bekleidet zu ihm ins Zimmer kommen. Sie sei normal bekleidet zu ihm ins Zimmer gegangen, habe dieses dann aber wieder verlassen. Gegen 05.00 Uhr morgens sei er dann bei ihr im Zimmer gewesen. Sie sei erwacht, weil der Beschuldigte sie am Unterbauch, direkt auf ihrer Haut, berührt habe. Als er bemerkt habe, dass sie aufgewacht sei, habe er seine Hand weggenommen.