Betreffend die Aussagekompetenz von A.D._____ ergibt sich Folgendes: Ihr körperlicher und kognitiver Entwicklungszustand erscheint altersentsprechend. Der angeklagte Sachverhalt hat sich zugetragen, als sie 13 Jahre alt war. In diesem Alter kann entwicklungsbedingt im Allgemeinen in etwa dieselbe Informationsmenge wie bei Erwachsenen erwartet werden. Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass A.D._____ in ihren Fähigkeiten eingeschränkt wäre, einen Sachverhalt zu erfassen, ihn in Erinnerung zu behalten und abzurufen. Insbesondere sind keine Besonderheiten bekannt oder erkennbar, die einen gestörten Realitätsbezug nahelegen.