2.3. Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie von A.D._____ vor. Es liegt diesbezüglich somit eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, weswegen die Aussagen von A.D._____ sowie des Beschuldigten auf deren Glaubhaftigkeit zu überprüfen sind. In Bezug auf den weiteren Vorwurf der Schändung liegen keine Aussagen von A.D._____ vor, nachdem sie in diesem Tatzeitpunkt geschlafen haben soll. Weiter sind die Aussagen des in der Tatnacht in derselben Wohnung anwesenden Vaters von A.D._____, C.D._____, vorhanden. Als weitere Beweismittel liegen die auf der durch A.D.__