Der Beschuldigte bestreitet jedoch, A.D._____ in ihrem Zimmer angefasst zu haben. Er macht geltend, dass seine DNA-Spuren, welche auf der Unterhose von A.D._____ gefunden worden seien, durch eine Übertragung im Wäschekorb und/oder durch das Heraussammeln der Kleider aus dem Wäschekorb durch ihn zu erklären seien (Berufungsbegründung S. 5 ff.).