2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. Juli 2022 mit seinem Mobiltelefon A.D._____, die damals 13 Jahre alt war, Nachrichten gesendet hat, auf welche sie geantwortet hat (UA act. 471), sie mittels der Nachrichten dazu aufgefordert hat, zu ihm ins Zimmer zu kommen, was sie dann auch gemacht hat (UA act. 472) und sie danach im Zimmer von A.D._____ waren (UA act. 475).