2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sich am 24. Juli 2022 zwischen 05.00 Uhr und 05.30 Uhr in der damals von ihm und dem Vater von A.D._____, C.D._____, gemeinsam bewohnten Wohnung an der V-Strasse […] in W._____, in das Schlafzimmer, welches A.D._____ während ihres Besuchs in der Schweiz bewohnt habe, geschlichen habe und A.D._____ am unteren Teil ihres Bauches und somit in unmittelbarer Nähe ihrer Intimzone gestreichelt habe. A.D._____ sei vor ihrem Erwachen, verursacht durch das Öffnen ihrer