1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind, der Strafe, der Landesverweisung, des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und der Zivilforderung angefochten. In den unangefochten gebliebenen Punkten betreffend die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO).