3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. März 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. Weiter sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen. -3- 3.3. Am 6. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Berufungsbegründung ein.