3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die Überhaft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 65'000.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 62'560.00, je nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. Weiter seien die Zivilforderungen der Privatklägerin A.D._____ abzuweisen. Schliesslich sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei.