Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin A.D._____ Schadenersatz von Fr. 3'130.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'297.95 seit 24. Juli 2022 sowie auf Fr. 1'833.00 seit 13. Juni 2023 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen. Die Vorinstanz legte schliesslich fest, dass der der Privatklägerin A.D._____ zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuung aus der dem Beschuldigten zugestandenen Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb bezahlt werde.