Sie rechnete die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 325 Tagen auf die Geldstrafe an und stellte fest, dass eine Überhaft von 205 Tagen vorliege, wofür sie dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 35'875.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 26'240.00 zusprach. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah sie ab und ordnete die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin A.D._____ sowie an den Beschuldigten an. Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin A.D.__