2. Mit Urteil vom 13. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Kulm den Beschuldigten der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Sie rechnete die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 325 Tagen auf die Geldstrafe an und stellte fest, dass eine Überhaft von 205 Tagen vorliege, wofür sie dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 35'875.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 26'240.00 zusprach.