Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.57 (ST.2023.8; STA.2022.3955) Urteil vom 1. April 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Privatklägerin A.D._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Gloor, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1985, von Polen, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Fischer, […] Gegenstand Schändung, sexuelle Handlung mit einem Kind -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 18. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm Anklage gegen den Beschuldigten wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB und sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Mit Urteil vom 13. Juni 2023 sprach das Bezirksgericht Kulm den Beschuldigten der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Sie rechnete die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 325 Tagen auf die Geldstrafe an und stellte fest, dass eine Überhaft von 205 Tagen vorliege, wofür sie dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 35'875.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 26'240.00 zusprach. Von der Anordnung einer Landesverweisung sah sie ab und ordnete die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände an die Privatklägerin A.D._____ sowie an den Beschuldigten an. Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten, der Privatklägerin A.D._____ Schadenersatz von Fr. 3'130.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'297.95 seit 24. Juli 2022 sowie auf Fr. 1'833.00 seit 13. Juni 2023 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen. Die Vorinstanz legte schliesslich fest, dass der der Privatklägerin A.D._____ zugesprochene Schadenersatz sowie die Genugtuung aus der dem Beschuldigten zugestandenen Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb bezahlt werde. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 25. März 2024 beantragte der Beschuldigte, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Für die Überhaft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 65'000.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 62'560.00, je nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen. Weiter seien die Zivilforderungen der Privatklägerin A.D._____ abzuweisen. Schliesslich sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei. 3.2. Mit Berufungserklärung vom 26. März 2024 beantragte die Staatsanwalt- schaft, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen und gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. Weiter sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB ein lebens- längliches Tätigkeitsverbot anzuordnen. -3- 3.3. Am 6. Mai 2024 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung ihre Berufungsbegründung ein. 3.4. Am 27. Mai 2024 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung seine Berufungsbegründung sowie seine Berufungsantwort ein. 3.5. Am 24. Juni 2024 reichte die Privatklägerin A.D._____ und am 10. Juli 2024 die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsantwort ein. 3.6. Die auf den 13. Februar 2025 anberaumte Berufungsverhandlung musste wegen Krankheit von A.D._____ verschoben werden. Die Berufungsverhandlung fand sodann am 1. April 2025 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Schändung und sexueller Handlungen mit einem Kind, der Strafe, der Landesverweisung, des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots und der Zivilforderung angefochten. In den unangefochten gebliebenen Punkten betreffend die Rückgabe diverser beschlagnahmter Gegenstände findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Sie hat es als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte sich am 24. Juli 2022 zwischen 05.00 Uhr und 05.30 Uhr in der damals von ihm und dem Vater von A.D._____, C.D._____, gemeinsam bewohnten Wohnung an der V-Strasse […] in W._____, in das Schlafzimmer, welches A.D._____ während ihres Besuchs in der Schweiz bewohnt habe, geschlichen habe und A.D._____ am unteren Teil ihres Bauches und somit in unmittelbarer Nähe ihrer Intimzone gestreichelt habe. A.D._____ sei vor ihrem Erwachen, verursacht durch das Öffnen ihrer Jeanshose durch den Beschuldigten, und kurz danach, bis zum Zeitpunkt als sie sich ein wenig habe wehren können, widerstandsunfähig gewesen. Nicht als erstellt erachtete die Vorinstanz, dass der Beschuldigte an die -4- Vulva von A.D._____ gefasst habe (vorinstanzliches Urteil E. 3.6; E. 4.3.2; E. 5.3.2). Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, er sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin A.D._____ beantragen die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Berufungsantwort der Staatsanwaltschaft S. 1; Berufungsantwort der Privatklägerin S. 1). 2.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. Juli 2022 mit seinem Mobiltelefon A.D._____, die damals 13 Jahre alt war, Nachrichten gesendet hat, auf welche sie geantwortet hat (UA act. 471), sie mittels der Nachrichten dazu aufgefordert hat, zu ihm ins Zimmer zu kommen, was sie dann auch gemacht hat (UA act. 472) und sie danach im Zimmer von A.D._____ waren (UA act. 475). Der Beschuldigte bestreitet jedoch, A.D._____ in ihrem Zimmer angefasst zu haben. Er macht geltend, dass seine DNA-Spuren, welche auf der Unterhose von A.D._____ gefunden worden seien, durch eine Übertragung im Wäschekorb und/oder durch das Heraussammeln der Kleider aus dem Wäschekorb durch ihn zu erklären seien (Berufungsbegründung S. 5 ff.). 2.3. Hinsichtlich des eigentlichen Kerngeschehens betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind liegen die Aussagen des Beschuldigten sowie von A.D._____ vor. Es liegt diesbezüglich somit eine klassische «Aussage gegen Aussage»-Situation vor, weswegen die Aussagen von A.D._____ sowie des Beschuldigten auf deren Glaub- haftigkeit zu überprüfen sind. In Bezug auf den weiteren Vorwurf der Schändung liegen keine Aussagen von A.D._____ vor, nachdem sie in diesem Tatzeitpunkt geschlafen haben soll. Weiter sind die Aussagen des in der Tatnacht in derselben Wohnung anwesenden Vaters von A.D._____, C.D._____, vorhanden. Als weitere Beweismittel liegen die auf der durch A.D._____ im Tatzeitpunkt getragenen Unterhose vorhandenen DNA- Spuren des Beschuldigten, das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau zur am Tattag durchgeführten forensisch- klinischen Untersuchung von A.D._____, die in der Tatnacht zwischen A.D._____ und dem Beschuldigten versendeten Textnachrichten sowie die zwischen A.D._____ und deren Mutter versendeten WhatsApp- Nachrichten vor. -5- 2.4. 2.4.1. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO; «in dubio pro reo»). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Nicht verlangt wird indes, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Nur das Übergehen offensichtlich erheblicher Zweifel kann eine Ver- letzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» begründen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). Bei Sexualdelikten sind die Aussagen von Opfer und Täter für das Beweisergebnis von entscheidender Bedeutung. Bei der Würdigung ihrer Aussagen sind zwei Aspekte zu unterscheiden: Die personenbezogene Glaubwürdigkeit und die aussagebezogene Glaubhaftigkeit. Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Sie bildet aber lediglich den Randbereich der Aussagenanalyse und darf deshalb nie alleiniges oder überwiegendes Kriterium für die Überprüfung des Realitätsgehalts einer Aussage sein. Im Vordergrund steht deshalb die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage, die sich nach ihrem Inhalt bestimmt (BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2). Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich in der Praxis die so genannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt. Dieser Methode liegt die Erkenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen erfordern. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5; BGE 128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von Komplikationen im Handlungs- ablauf (vgl. zu den Realkennzeichen im Einzelnen etwa FERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/2009, S. 35 f.; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis. «Zwischen Wahrheit und Lüge», Zürich/St. Gallen 2017, S. 49 ff.; -6- DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plädoyer 2/1997, S. 33 ff.). Bei der Prüfung der Realkennzeichen bzw. der Realitätskriterien ist gleichzeitig auch Phantasie- oder Lügensignalen Beachtung zu schenken. Weiter kann es hilfreich und geboten sein, die Entwicklungsgeschichte der Aussage zu untersuchen sowie die Aussagen einem Strukturvergleich zu unterziehen. 2.4.2. Das Obergericht erachtet es aufgrund der nachfolgend dargelegten Gründe als erstellt, dass der Beschuldigte sich in der Nacht vom 24. Juli 2022 in das Schlafzimmer von A.D._____ geschlichen, dieser, als sie noch am Schlafen war, unter der von ihr getragenen Jeans- und Unterhose an ihre Vulva gefasst, danach ihren Hosen- und Reissverschluss geöffnet hat, wodurch A.D._____ erwacht ist, und sie danach mit seiner Hand an ihrem Unterbauch gestreichelt hat. 2.4.3. 2.4.3.1. Abzustellen ist auf die glaubhaften Aussagen von A.D._____: Die Entstehungsgeschichte der Aussagen von A.D._____ wirft keine Fragen auf. Die zur Anklage erhobenen Vorwürfe sollen sich in der Nacht vom 24. Juli 2022, also als A.D._____ 13 Jahre alt war, zugetragen haben. Noch gleichentags hat sich A.D._____ ihrem Vater, ihrer Mutter sowie ihrer besten Freundin anvertraut (UA act. 458). Am 24. Juli 2022 um 12.09 Uhr und somit am Tattag meldete sich der Vater von A.D._____, C.D._____, telefonisch bei der Notrufzentrale und gab an, dass A.D._____, welche bei ihm ihre Ferien verbringe, von seinem Mitbewohner belästigt worden sei (UA act. 432). Daraufhin wurde A.D._____ noch gleichentags im Kantonsspital Aarau untersucht und durch die Polizei einvernommen. Die Entstehungsgeschichte und die Tatsache, dass sich A.D._____ noch am Tattag ihrer Familie sowie ihrer besten Freundin anvertraut hat, spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Betreffend die Aussagekompetenz von A.D._____ ergibt sich Folgendes: Ihr körperlicher und kognitiver Entwicklungszustand erscheint altersentsprechend. Der angeklagte Sachverhalt hat sich zugetragen, als sie 13 Jahre alt war. In diesem Alter kann entwicklungsbedingt im Allgemeinen in etwa dieselbe Informationsmenge wie bei Erwachsenen erwartet werden. Es gibt sodann keine Hinweise darauf, dass A.D._____ in ihren Fähigkeiten eingeschränkt wäre, einen Sachverhalt zu erfassen, ihn in Erinnerung zu behalten und abzurufen. Insbesondere sind keine Besonderheiten bekannt oder erkennbar, die einen gestörten Realitätsbezug nahelegen. Folglich spricht ihr Alter im Zeitpunkt der Befragungen nicht gegen eine genügende Aussagekompetenz. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung haben sich im Aussageverhalten von -7- A.D._____ keine Umstände ergeben, welche die Aussagekompetenz infrage stellen könnten; im Gegenteil hat A.D._____ dem Obergericht einen altersentsprechenden und authentischen Eindruck gemacht. A.D._____ wurde noch am Tattag durch die Kantonspolizei einvernommen, wobei die Einvernahme auf Video aufgezeichnet worden ist. Dabei gab sie den Sachverhalt detailliert im Rahmen eines freien Berichts wieder. Zunächst habe der Beschuldigte ihr bereits am Vortag, als sie zusammen mit dem Zug unterwegs gewesen seien, mitgeteilt, dass sie schöne Augen habe. Als sie zuhause gewesen seien, habe der Beschuldigte ihr gegen 00.40 Uhr geschrieben und sie gefragt, ob sie zu ihm ins Zimmer kommen wolle. Er wolle ihr etwas zeigen. Sie solle in Unterwäsche bekleidet kommen und noch etwas warten, bis ihr Vater schlafe. Als sie dann mit einer kurzen Hose und einem T-Shirt bekleidet bei ihm im Zimmer gewesen sei, habe er sie gefragt, ob sie Angst habe, was sie verneint habe. Daraufhin habe er ihr gesagt, sie solle ihm die Hand geben, wenn sie sich getraue. Sie habe ihm dann einfach ein «High-Five» gegeben. Der Beschuldigte habe auf dem Bett gelegen und ihr mit der Hand zu verstehen gegeben, dass sie sich zu ihm ins Bett legen solle, woraufhin sie jedoch nur auf seinem Bett sitzengeblieben sei. Sie sei dann in ihr Zimmer zurückgekehrt und habe ihre Türe geschlossen. Sie habe die Türe auch mit einem Schlüssel verschliessen wollen, was sie jedoch nicht habe machen können, da sie keinen Schlüssel gehabt habe. Als sie gegen 02.00 Uhr am Schlafen gewesen sei, habe der Beschuldigte ihr eine Nachricht gesendet und habe sie gefragt, ob er in ihr Zimmer kommen könne. Diese Nachricht habe sie nicht bemerkt, da sie geschlafen habe. Sie sei dann gegen 05.30 Uhr erwacht, weil sie gespürt habe, dass der Beschuldigte ihre Hosen aufgemacht habe. Sie habe gespürt, wie er sie etwas tiefer als am Bauch angefasst habe. Es sei jedoch nicht an ihrer «privaten…» gewesen. Sie glaube nicht, dass er sie an ihrer Scheide berührt habe. Dies habe sie nicht gespürt. Ihre Hosen habe sie noch angehabt. Der Beschuldigte habe ihre Hose ganz aufgemacht und sie an derjenigen Stelle, wo die Hose geöffnet gewesen sei, angefasst. Weil sie Angst gehabt habe und im Schock gewesen sei, habe sie nichts gesagt und ihre Augen nicht geöffnet. Sie habe sich jedoch immer wieder umgedreht und sich mit der Decke zugedeckt. Sie habe sich etwas aggressiver bewegt und dadurch zeigen wollen, dass sie nicht mehr schlafe. Nach ca. fünf oder zehn Minuten habe sie, nachdem der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie schlafe, ihre Augen geöffnet und vorgespielt, dass sie in dem Zeitpunkt erwachen würde. Sie habe ihn gefragt, was er mache, woraufhin er gesagt habe, dass er Zigaretten geraucht habe. Gegen 07.00 Uhr habe der Beschuldigte ihr dann geschrieben, ob es ihr gefallen und ob sie etwas bemerkt habe (UA act. 456 ff.). Die vorinstanzliche Hauptverhandlung, anlässlich welcher A.D._____ zum zweiten Mal befragt worden ist, fand am 13. Juni 2023 und somit beinahe -8- ein Jahr später statt. Dabei schilderte sie den Sachverhalt im freien Bericht im Wesentlichen gleich (GA act. 76 ff.). A.D._____ wurde an der Berufungsverhandlung vom 1. April 2025 erneut einlässlich befragt, so dass das Obergericht einen persönlichen Eindruck ihres Aussageverhaltens gewinnen konnte. An der Berufungsverhandlung bestätigte A.D._____, dass der Beschuldigte ihr geschrieben habe, sie solle nur mit Unterwäsche bekleidet zu ihm ins Zimmer kommen. Sie sei normal bekleidet zu ihm ins Zimmer gegangen, habe dieses dann aber wieder verlassen. Gegen 05.00 Uhr morgens sei er dann bei ihr im Zimmer gewesen. Sie sei erwacht, weil der Beschuldigte sie am Unterbauch, direkt auf ihrer Haut, berührt habe. Als er bemerkt habe, dass sie aufgewacht sei, habe er seine Hand weggenommen. Er habe ihr dann, als sie ihn angeschaut habe, gesagt, dass er auf dem Balkon am Rauchen gewesen sei. Als er wieder in seinem Zimmer gewesen sei, habe er sie mittels Messenger-Nachricht gefragt, ob es ihr gefallen habe. Er habe ihr geschrieben, dass er ihr habe zeigen wollen, was ihr hätte gefallen können. Weiter bestätigte sie, am Morgen nach dem Vorfall geduscht und noch gleichentags ihren Vater über den Vorfall informiert zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 f.). Im Widerspruch zu ihren früheren Aussagen führte sie aus, dass der Beschuldigte geschlafen habe, als sie zu ihm in sein Zimmer gegangen sei, woraufhin sie wieder in ihr eigenes Zimmer zurückgegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Dieser Widerspruch ist jedoch aufgrund des relativ langen Zeitablaufs – sie ist mittlerweile 15 Jahre alt und seit dem angeklagten Vorfall sind bereits mehr als 2 ½ Jahre vergangen – und dem Umstand, dass sie den Vorfall als sehr unangenehm und auch schambehaftet empfunden hat, erklärbar. Diese – nicht den eigentlichen Kerngehalt betreffenden – Abweichungen zu ihren früheren Aussagen lassen ihre Aussagen zum eigentlichen Übergriff deshalb nicht als unglaubhaft erscheinen. Im Gegenteil sind Erinnerungslücken dieser Art zu erwarten. 2.4.3.2. Abzustellen ist in erster Linie auf die tatnächsten Aussagen anlässlich der Videoeinvernahme vom Tattag, besteht doch hinsichtlich der späteren Einvernahmen aufgrund des dazwischenliegenden Zeitablaufs grund- sätzlich die Möglichkeit von autosuggestiven Prozessen, die teilweise auch von aussen angestossen werden und ihren Ausgangspunkt häufig in einem schlechten psychischen Befinden haben (vgl. RENATE VOLBERT, in: Handbuch der Rechtspsychologie, 2008, Suggestion, S. 333). Hierzu ist wiederum zu berücksichtigen, dass Schilderungen, die auf voll ausgebil- deten Pseudoerinnerungen beruhen, eine ähnlich hohe Qualität erreichen können wie erlebnisbasierte Schilderungen. -9- Die Aussagen von A.D._____ sind für das Obergericht nachvollziehbar und konsistent. Ihre tatnahen Aussagen zur Tat sind detailreich, spontan erfolgt, wirken als Ganzes in sich stimmig und weisen darüber hinaus keine relevanten Widersprüche auf. Sie war in der Lage, auf Nachfrage, aber teilweise auch spontan diverse Präzisierungen vorzunehmen. Weiter sind in den Aussagen von A.D._____ auch ungeordnet sprunghafte Darstellungen, welche für die Glaubhaftigkeit von Aussagen sprechen, vorhanden. So hat sie beispielsweise, nachdem sie das eigentliche Kerngeschehen geschildert hat, ergänzend festgehalten, dass der Beschuldigte ihr, nachdem sie zuvor von seinem in ihr Zimmer zurückgegangen sei, geschrieben und sie gefragt habe, weshalb sie gegangen sei (UA act. 485). A.D._____ gab sodann während der Tat zwischen ihr und dem Beschuldigten stattgefundene Gespräche wieder. So führte sie aus, ihn gefragt zu haben, was er mache, woraufhin er geantwortet habe, er habe nur geraucht (UA act. 458). A.D._____ gab auch nebensächliche Einzelheiten zu Protokoll, was als weiteres Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So führte sie aus, dass der Beschuldigte, als sie vor der Tat bei ihm im Zimmer gewesen sei, bereits halb am Schlafen gewesen sei und dass sie, bevor sie dann eingeschlafen sei, noch ihrer besten Freundin geschrieben habe (UA act. 458). A.D._____ machte nachvollziehbare Aussagen betreffend ihre Gefühle und Gedanken. So gab sie an, sich, als der Beschuldigte ihr am Vorabend ein Kompliment gemacht und ihr gesagt habe, dass sie schöne Augen habe, nichts Schlechtes dabei gedacht zu haben (UA act. 458). Sie schilderte weiter ihren Gedanken, wonach sie ihr Zimmer eigentlich mit einem Schlüssel habe verschliessen wollen, als sie aus dem Zimmer des Beschuldigten zurückgekehrt sei (UA act. 458). Betreffend ihre Gefühle während der Tat gab sie an, Angst gehabt zu haben und im Schock gewesen zu sein (UA act. 458). Weiter gestand A.D._____ Erinnerungslücken ein, gab sie doch an, nicht mehr genau zu wissen, was der Beschuldigte ihr geschrieben habe (UA act. 458) und sich nicht genau daran erinnern zu können, was der Beschuldigte während des Vorfalls angehabt habe (UA act. 461). Weiter wisse sie nicht mehr, ob der Beschuldigte, nebst der Frage, ob sie noch schlafe, sonst noch etwas gefragt habe (UA act. 462). Als weiteres Realkennzeichen, welches für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.D._____ spricht, sind Selbstbelastungen vorhanden. So hat sie zugegeben, ihre Mutter in Bezug auf den Ausflug mit dem Beschuldigten am Tag vor dem Vorfall angelogen zu haben, als ihre Mutter sie gefragt habe, wo sie sei. A.D._____ habe ihrer Mutter dann wahrheitswidrig gesagt, dass sie zuhause sei. Sie habe gelogen, weil sie gedacht habe, dass ihre Mutter wütend werden würde (UA act. 457). Weiter hat A.D._____ sich auch dahingehend selbst belastet, als sie ausgeführt hat, dass es ihr Fehler gewesen sei, als sie zum Beschuldigten ins Zimmer gegangen sei. Sie sei aber neugierig gewesen (UA act. 460). A.D._____ hat den Beschuldigten schliesslich nicht unnötig belastet, sondern hat angegeben, dass er vor dem Vorfall stets nett und - 10 - freundlich zu ihr gewesen sei (UA act. 462). Ihre Aussagen halten einem Strukturvergleich stand. In einer Gesamtbeurteilung können damit eine Vielzahl von Realkenn- zeichen in den Aussagen von A.D._____ erkannt werden, welche ihre Aussagen als glaubhaft erscheinen lassen. Auf der anderen Seite sind ihre Aussagen teilweise lückenhaft. So konnte sie sich, wie bereits dargelegt, in Bezug auf die konkrete Tat nicht mehr genau daran erinnern, was der Beschuldigte anhatte oder ob er sie noch etwas anderes gefragt habe. Dies lässt sich jedoch wohl dadurch erklären, dass A.D._____ vor dem eigentlichen Tatgeschehen am Schlafen war und – eigenen Angaben zufolge – erst erwacht ist, als der Beschuldigte ihre Hose aufgemacht hat. Hinzukommt, dass sie sich während der Tat in einem eigentlichen Schockmoment befand, wie sie zu Protokoll gegeben hat. Die einseitige Aufmerksamkeitsverteilung kann zudem im sogenannten «Waffenfokus» oder «Tunnelgedächtnis» gründen. Diese Begriffe beschreiben das Phänomen, dass die Aufmerksamkeit des Opfers einseitig auf ein gewisses Objekt oder Kerngeschehen, von welchem die Hauptbedrohung ausgeht, gelenkt wird, und die weiteren Begleitumstände bzw. Kontextereignisse schlechter erinnert werden (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, AJP 11/2011 S. 1418 f.). Dies führt somit nicht dazu, dass die Aussagen von A.D._____ grundsätzlich als nicht glaubhaft zu beurteilen wären, zumal sie die genannten Erinnerungslücken von Anfang an offen zugegeben hat, was wiederum ein Realkennzeichen darstellt. Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich vorstellen könne, dass die Ehefrau von C.D._____ betreffend die Vorwürfe mitgewirkt haben könnte, weil diese gewollt habe, dass der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung ausziehe (UA act. 481), ist eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dass eine Mutter ihr eigenes minderjähriges Kind den oftmals langjährigen und in psychischer Hinsicht durchaus strapazierenden Folgen eines Strafverfahrens aussetzen würde, um das Ausziehen einer Person aus einer Wohnung zu bewirken, anstatt diesbezüglich einfach das Gespräch und eine Lösung zu suchen, erscheint völlig lebensfremd. Hinzukommt, dass A.D._____ anlässlich ihrer ersten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage hin angegeben hat, mit ihrer Mutter diesbezüglich nicht über den Beschuldigten geredet zu haben (UA act. 463). Nichts anderes geht aus den zwischen A.D._____ und ihrer Mutter in den Tagen vor dem Vorfall versendeten Textnachrichten hervor, welche keinerlei Hinweise auf dahingehende Absprachen enthalten (vgl. UA act. 356 ff.). Entgegen dem Beschuldigten ist gerade nicht erkennbar, dass A.D._____ einen Grund gehabt hätte, ihn bewusst falsch anzuschuldigen oder dass sie von einer Drittperson in Bezug auf ihre getätigten Aussagen beeinflusst worden wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass A.D._____ durch das Strafverfahren eine erhebliche Belastung auf - 11 - sich genommen hat, was einem Motiv zur Falschanschuldigung entgegensteht. 2.4.4. Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen wenig schlüssig und nicht nachvollziehbar: Der Beschuldigte bestreitet zwar, A.D._____ in der Nacht vom 24. Juli 2022 angefasst zu haben, nicht jedoch, in dieser Nacht in ihrem Zimmer gewesen zu sein. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen insoweit mit denjenigen von A.D._____ überein, als dass sie sich in der fraglichen Nacht Textnachrichten gesendet haben, er A.D._____ mittels der Nachrichten dazu aufgefordert hat, mit Unterwäsche bekleidet zu ihm ins Zimmer zu kommen, wo er sich in seinem Bett liegend mit einer Decke zugedeckt befand, was sie dann auch gemacht hat und er sie gefragt hat, ob sie keine Angst habe. Weiter stimmen die Aussagen auch dahingehend überein, dass der Beschuldigte später im Zimmer von A.D._____ gewesen sei und sie gefragt habe, ob sie schlafe (UA act. 457 und 471 ff.; 485). Gemäss seiner Darstellung habe der Beschuldigte in seinem Zimmer zwar seine Hand bewegt, er habe A.D._____ jedoch damit nicht dazu aufgefordert, sich im Bett neben ihn hinzulegen (UA act. 474). In Bezug auf das Kerngeschehen gab er an, A.D._____ gefragt zu haben, ob sie schlafe, weil er vom Balkon aus, wo er am Rauchen gewesen sei, gesehen habe, dass ihr Mobiltelefon geblinkt habe (UA act. 475 f.). Der Beschuldigte macht in seinen Aussagen diverse alkoholbedingte Erinnerungslücken geltend. So gab er anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 an, sich nicht daran erinnern zu können, ob er A.D._____ berührt habe, als er in ihrem Zimmer gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, ob er ihre Hose geöffnet habe und ob er sie am unteren Bereich ihres Bauches gestreichelt habe (UA act. 476). Nicht mit der geltend gemachten Erinnerungslücke in Einklang gebracht werden kann die Angabe des Beschuldigten, wonach er sich daran erinnern könne, wegen des Aufblinkens des Mobiltelefons von A.D._____ in ihr Zimmer gegangen zu sein, nicht jedoch, was dann im Zimmer passiert sei (UA act. 480). Es erscheint auffällig, dass die durch den Beschuldigten vorgebrachte Erinnerungslücke lediglich den Zeitraum des eigentlichen Kerngeschehens betrifft, nicht jedoch die unmittelbar davorliegende Zeitspanne, während welcher er sich auf dem Balkon befunden und das blinkende Mobiltelefon gesehen haben will. Dass der Beschuldigte sich, zumindest unmittelbar nach der Tat, denn auch tatsächlich an das eigentliche Kerngeschehen erinnern konnte, zeigt sich eindeutig an den von ihm gegen 06.03 Uhr an A.D._____ versendeten Messenger-Nachrichten, in welchen er ihr geschrieben hat, dass er ihr etwas habe zeigen wollen und dass ihr etwas gefallen habe. Er würde das Gleiche machen, aber sie wolle nicht (UA act. 320). Die Tatsache, dass sich der Beschuldigte in das Zimmer von - 12 - A.D._____ hat begeben können und er ca. eine halbe Stunde nach den angeklagten Übergriffen dazu in der Lage war, Textnachrichten an A.D._____ zu versenden, führt vor Augen, dass seine Alkoholintoxikation nicht derart gewesen sein kann, dass von einer Amnesie auszugehen wäre. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. So war der Beschuldigte während der Tat sowohl zur koordinierten Tatausführung als auch zu logischem Denken und zur Kommunikation fähig. Es liegen sodann dahingehend Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten vor, als dass er, nachdem er in seiner ersten Einvernahme vom 25. Juli 2022 noch zugegeben hatte, A.D._____ dazu aufgefordert zu haben, sie solle ihm in seinem Zimmer ihre Hand geben, an der Eröffnung seiner Festnahme am 26. Juli 2022 und somit bloss einen Tag später angegeben hat, ihr lediglich gesagt zu haben, sie solle ihm ein «High-five» geben. Sodann relativierte er seine anlässlich seiner ersten Einvernahme getätigte Aussage, wonach er A.D._____ in ihrem Zimmer gefragt habe, ob sie schlafe, an der Eröffnung seiner Festnahme, indem er angab, dies nicht mit 100-prozentiger Sicherheit sagen zu können (UA act. 484 f.; 471 ff.). Folglich sind die Aussagen des Beschuldigten nicht durchwegs konstant und widerspruchsfrei ausgefallen. An der Berufungsverhandlung machte er von seinem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch. Weiter lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten diverse Auffälligkeiten erkennen. Hervorzuheben ist, dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 auf die Frage, ob die Geschichte von A.D._____ aus seiner Sicht plausibel sei, geantwortet hat, dass dies der Fall sein könne und er nicht sage, dass es nicht wahr sei (UA act. 477). Folglich hat er an seiner ersten Einvernahme zwar nicht bestätigt, dass es in der Nacht vom 24. Juli 2022 zu sexuellen Handlungen gekommen ist, hat dies jedoch auch nicht explizit bestritten. An der Eröffnung seiner Festnahme vom 26. Juli 2022 erklärte er, zu behaupten, dass er A.D._____ nicht angefasst habe, da er sich nicht daran erinnern könne, was passiert sei. Er gab jedoch an, dass es vielleicht möglich sei, dass er die Hosen von A.D._____ geöffnet und sie am Unterbauch gestreichelt habe. Er könne sich daran nicht erinnern (UA act. 485). Dem Beschuldigten kann in keiner Weise geglaubt werden, dass er das Zimmer von A.D._____ bloss deshalb betreten hat, um sie zu fragen, ob sie schlafe, nachdem er vom Balkon aus, auf welchem er geraucht habe, gesehen habe, dass ihr Mobiltelefon geblinkt habe. Er sei denn auch nicht direkt, nachdem er das aufleuchtende Mobiltelefon gesehen habe, zu A.D._____ ins Zimmer gegangen, sondern erst ein bisschen später. Er wisse gar nicht, wie lange er zuerst noch auf dem Balkon geblieben sei (UA act. 475). Diese durch den Beschuldigten geschilderte Version erscheint völlig lebensfremd und realitätsfern. So erscheint es in keiner Weise nachvollziehbar oder glaubhaft, dass er sich, mitten in der Nacht, bloss - 13 - aufgrund eines aufleuchtenden Mobiltelefons in das Schlafzimmer eines 13-jährigen Mädchens begeben hätte. Dass der Beschuldigte in der in Frage stehenden Nacht keine sexuellen Intentionen betreffend A.D._____ gehabt haben soll, ist als offensichtliche Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dies zeigt sich bereits anhand seines Verhaltens vor dem eigentlichen Tatgeschehen. So hat er eingestanden, A.D._____ geschrieben zu haben, sie solle – wohlgemerkt lediglich mit Unterwäsche bekleidet – zu ihm ins Zimmer kommen. Als sie dann in sein Zimmer gekommen sei, habe er sich in liegender Position unter der Bettdecke auf dem Bett befunden und A.D._____ gefragt, ob sie keine Angst habe und ihr gesagt, sie solle ihm ihre Hand geben (UA act. 472 f.). Der Beschuldigte bestätigte, A.D._____ vor der Tat ein Kompliment zu ihrem Aussehen gemacht zu haben, da er ihr gesagt habe, dass sie schöne Augen habe (UA act. 476). Die Beteuerungen des Beschuldigten, A.D._____ in deren Zimmer nicht angefasst zu haben, erscheinen somit in Würdigung seiner sich widersprechenden, inkonstanten Aussagen, welche mehrere Auffälligkeiten aufweisen, als reine Schutzbehauptungen. 2.4.5. 2.4.5.1. Die Aussagen von A.D._____ und des Beschuldigten sind – soweit möglich – aufgrund weiterer Beweise oder Indizien einer externen Validierung zu unterziehen. Auch sind die weiteren Beweismittel in Bezug auf den Vorwurf der Schändung zu würdigen. 2.4.5.2. Im Einklang mit den Aussagen von A.D._____ betreffend das Streicheln ihres Unterbauchs durch den Beschuldigten steht die DNA-Spur, welche auf der Aussenseite des Bundes an der Vorderseite ihrer Unterhose gefunden worden ist. So geht aus dem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. September 2022 hervor, dass das ermittelte DNA-Hauptprofil dieser Spur an den vergleichbaren Y-STR-Loci mit dem DNA-Profil des Beschuldigten übereinstimme. Deshalb könne der Beschuldigte als Spurengeber nicht ausgeschlossen werden. Auf eine Berechnung der Wahrscheinlichkeit der Spurengeberschaft des Beschuldigten sei aufgrund der Übereinstimmung dieser Spur mit derjenigen ab dem Schritt auf der Innenseite der Unterhose verzichtet worden (UA act. 408). Dem betreffend die letztgenannte Spur erstellten Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau vom 29. September 2022 zufolge werde die aufgestellte Hypothese, wonach eine Übereinstimmung der Spur ab dem Schritt auf der Innenseite der Unterhose mit dem Beschuldigten vorliege, in höchstem Masse befürwortet (UA act. 412). Folglich ist erstellt, dass der Beschuldigte mit der Unterhose von A.D._____ an zwei Stellen, nämlich einerseits am Bund auf der Aussenseite der Unterhose und andererseits mittig im Schritt auf der - 14 - Innenseite der Unterhose in Kontakt gekommen ist. Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Unterhose von A.D._____, welche sie in der Tatnacht getragen hat, am Bund berührt hat, steht im Einklang mit der durch A.D._____ geschilderten Sachverhaltsdarstellung, wonach der Beschuldigte sie an ihrem Unterbauch gestreichelt hat, weshalb diese DNA-Spur für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von A.D._____ spricht. Betreffend den Vorwurf, der Beschuldigte habe während A.D._____ geschlafen habe, an deren Vulva gefasst, indem er dazu unter ihre Jeans- und Unterhose gefasst habe, ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der auf der Innenseite der Unterhose mittig im Schritt gefundenen DNA-Spur des Beschuldigten besteht für das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen kein Zweifel daran, dass der Beschuldigte A.D._____, während diese noch geschlafen hat, an deren Vulva angefasst hat: Die in Frage stehende Unterhose von A.D._____, welche sie in der Tatnacht anhatte, wurde im Wäschekorb, welcher sich im Badezimmer befand, sichergestellt (UA act. 433; 296). Aus dem Bericht der Kantonspolizei vom 15. Dezember 2022 ergibt sich, dass diese Unterhose nach deren Sicherstellung durch die Kantonspolizei im Wäschekorb nicht umgedreht worden sei, weshalb sie in demjenigen Zustand an die Kriminaltechnik übergeben worden sei, in welchem sie sichergestellt worden sei. Die Tatsache, dass der erste ab der Unterhose genommene DNA-Abrieb (Spur 7/21) von der Aussenseite der Unterhose stamme (UA act. 419), zeige, dass die Unterhose in regulärer Ausrichtung an die Kriminaltechnik übergeben worden sei. Dies sei damit zu begründen, dass aufgrund der Kontaminationsgefahr sowie der Gefahr von Spurenverlusten unnötige Manipulationen, wie das Wenden von Kleidungsstücken, grundsätzlich vermieden werde. Folglich sei die Unterhose in regulärer Ausrichtung (Innenseite nach innen) im Wäschekorb aufgefunden worden (UA act. 296). Nichts anderes ergibt sich aus dem Spurensicherungsbericht der Kriminaltechnik vom 5. Oktober 2022, aus welchem hervorgeht, dass die Unterhose «unbearbeitet sichergestellt» worden sei (UA act. 418). Dass die Unterhose von A.D._____ mit der Aussenseite nach aussen sichergestellt worden ist, wie sie sich somit auch im Wäschekorb im Badezimmer befand, führt vor Augen, dass die auf der Innenseite der Unterhose, mittig auf Höhe des Schritts vorhandene DNA-Spur des Beschuldigten (UA act. 422; 408 f.; 412), nicht – wie von ihm geltend gemacht (Berufungsbegründung S. 5 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 f.) – durch eine Übertragung seiner DNA während einer allfälligen Berührung dieser Unterhose durch ihn, während er seine eigenen Kleidungsstücke im Wäschekorb gesucht habe, oder durch seine Kleidungsstücke im Wäschekorb, begründet werden kann. Denn bei einer solchen Übertragung wäre seine DNA-Spur auf der Aussenseite der Unterhose, welche er oder seine Kleidungsstücke berührt hätten, zu erwarten gewesen, sicherlich nicht jedoch auf deren Innenseite. Dass sodann gleich an zwei unterschiedlichen Stellen auf der Unterhose DNA-Spuren des - 15 - Beschuldigten festgestellt werden konnten, führt vor Augen, dass dies nicht durch eine zufällige Übertragung zustande gekommen sein kann, wären in einem solchen Fall doch beide Spuren vorliegend an der Aussenseite der Unterhose und sodann auch nicht an zwei voneinander so distanzierten Orten zu erwarten gewesen. Es bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Tatsache, dass ab den im Intimbereich von A.D._____ genommenen Abstrichen keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden werden konnte (vgl. UA act. 421), den Beschuldigten – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 5) – nicht entlasten kann, hat A.D._____ doch angegeben, nach dem Vorfall und noch vor ihrer körperlichen Untersuchung geduscht zu haben (UA act. 458). Dass sodann auf dem Knopf sowie dem Reissverschluss der Hose von A.D._____ keine DNA-Spur des Beschuldigten gefunden worden ist (UA act. 418), vermag seine Täterschaft – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 6) – nicht auszuschliessen. So wurden sowohl der Knopf als auch der Reissverschluss nach dem Vorfall durch A.D._____ berührt, als sie die Hose abgezogen hat, um zu duschen, weshalb es nicht erstaunt, dass darauf ihre DNA gefunden werden konnte, nicht jedoch diejenige des Beschuldigten (UA act. 418). Weiter gegen eine mögliche Übertragung der DNA-Spuren im Wäschekorb sowie durch eine zufällige Berührung der Unterhose durch den Beschuldigten sprechen die Aussagen des Beschuldigten sowie von C.D._____ betreffend die Nutzung des Wäschekorbes im Badezimmer: So gab C.D._____ an seiner delegierten Einvernahme vom 29. November 2022 an, dass er und der Beschuldigte ihre Wäsche jeweils separat gewaschen hätten. Sie hätten separate Wäschekörbe gehabt. C.D._____ habe seinen eigenen Wäschekorb im Badezimmer gehabt. Es sei nicht möglich, dass der Beschuldigte am Morgen nach der Tat seine Dreckwäsche aus dem Wäschekorb im Badezimmer herausgenommen habe, da der Beschuldigte seinen eigenen Wäschekorb in seinem Zimmer aufbewahrt habe (UA act. 506 ff.). An der Berufungsverhandlung bestätigte C.D._____, dass er seinen Wäschekorb im Badezimmer gehabt habe, während der Beschuldigte einen eigenen Wäschekorb in dessen Schlafzimmer gehabt habe. Soweit er sich daran erinnern könne, hätten er und der Beschuldigte ihre Wäsche nicht in denselben Wäschekorb reingelegt. Sie hätten ihre Wäsche separat gewaschen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.). Der Beschuldigte hat an der Eröffnung seiner Festnahme vom 26. Juli 2022 angegeben, am Morgen nach der Tat habe ihm C.D._____ gesagt, er müsse die Wohnung verlassen. Nach diesem Gespräch sei er in sein Zimmer gegangen. Daraufhin habe er seine Sachen gepackt und dabei seine Kleider aus dem Wäschekorb herausgenommen (UA act. 489). An seiner Einvernahme vom 19. Oktober 2022 führte der Beschuldigte aus, seine Wäsche gemeinsam mit derjenigen von C.D._____ gewaschen zu haben. Sie hätten einen gemeinsamen Wäschekorb im Badezimmer gehabt, in welchen die ganze - 16 - Schmutzwäsche reingeworfen worden sei (UA act. 494). Nach der Konfrontation mit der DNA-Auswertung der Unterhose von A.D._____ führte der Beschuldigte aus, seine Sachen zusammengepackt zu haben, als der Vater von A.D._____ am Morgen nach der Tatnacht zu ihm gesagt habe, er müsse ausziehen. Dabei habe er auch seine Wäsche aus dem Wäschekorb herausgenommen, welche zuunterst im Korb gelegen sei, wobei er die darüberliegenden Kleidungsstücke von Hand habe wegnehmen müssen. Es könne daher sein, dass er dabei die Unterhose von A.D._____ angefasst habe. Dies habe er gemacht, als A.D._____ mit ihrem Vater ins Spital gegangen sei, ca. eine Stunde bevor die Polizei aufgetaucht sei. Ob die in Frage stehende Unterhose damals jedoch überhaupt im Wäschekorb gewesen sei, konnte er nicht sagen (UA act. 495 f.). An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte dagegen – seiner ersten Aussage entsprechend – aus, dass er seine dreckigen Kleidungsstücke jeweils bei ihm im Zimmer aufbewahrt habe. Seine Dreckwäsche habe er bloss in demjenigen Zeitraum in den Wäschekorb im Badezimmer geworfen, während seine Ehefrau ihn in der Schweiz besucht und sie die Wäsche des Beschuldigten und auch von C.D._____ gleichzeitig gewaschen habe (GA act. 81). Nachdem der Beschuldigte angegeben hat, seine Dreckwäsche lediglich in der Zeitspanne, in welcher seine Frau zu Besuch gewesen sei, in den Wäschekorb im Badezimmer geworfen zu haben, und bestätigt hat, dass seine Frau nicht zu Besuch gewesen sei, als A.D._____ in der Schweiz gewesen sei (UA act. 495), kann – gerade auch unter Berücksichtigung der sich damit deckenden Aussagen von C.D._____ (vgl. oben) – ausgeschlossen werden, dass eine Übertragung der DNA des Beschuldigten im Wäschekorb stattgefunden haben könnte. Damit im Einklang steht sodann, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 14. Dezember 2022 im Keller ein Wäschekorb sichergestellt werden konnte, bei welchem es sich nicht um den Wäschekorb aus dem Badezimmer handelte und in welchem sich tatsächlich einzig Kleidungsstücke des Beschuldigten befanden (UA act. 437; 302 ff.). Die Sicherstellung erfolgte nach den durch C.D._____ gemachten Angaben anlässlich seiner Einvernahme vom 29. November 2022, bei welcher er ausführte, er habe nach dem Vorfall das Zimmer des Beschuldigten geräumt und dabei dort dessen Wäschekorb gesehen. C.D._____ habe dann den Wäschekorb mit den darin enthaltenen Kleidern in den Keller getan (UA act. 506; 513). Zusammenfassend erachtet das Obergericht die vom Beschuldigten vorgebrachte Übertragung seiner DNA auf die Unterhose von A.D._____ im Wäschekorb des Badezimmers als reine Schutzbehauptung. Nachdem eine solche Übertragung ausgeschlossen werden kann, erachtet es das Obergericht als erstellt, dass die DNA-Spur des Beschuldigten, welche im Schritt auf der Innenseite der Unterhose von A.D._____ festgestellt werden konnte, damit zu erklären ist, dass er ihr in der Tatnacht an ihre Vulva gefasst hat. - 17 - 2.4.5.3. Aus den in der Tatnacht zwischen dem Beschuldigten und A.D._____ versendeten Textnachrichten im Facebook Messenger-Chat geht hervor, dass der Beschuldigte A.D._____ um 00.05 Uhr geschrieben hat, sie solle später zu ihm ins Zimmer kommen. Aber so, dass ihr Vater sie nicht sehe, nachdem er schlafen gegangen sei. Sie solle leise sein. Nachdem A.D._____ den Beschuldigten gefragt hat, ob sie jetzt zu ihm rüberkommen solle, antwortete der Beschuldigte, sie solle nicht jetzt kommen, weil ihr Vater auf dem Balkon schlafe. Danach schrieb der Beschuldigte, A.D._____ könne nun für einen Moment ins Zimmer kommen, und dann später für längere Zeit. Er werde im Zimmer sein. Weiter schrieb der Beschuldigte, sie solle keine Hosen anziehen und in Unterwäsche kommen. Als A.D._____ dem Beschuldigten schrieb, dass sie bereits Hosen anhabe, schrieb der Beschuldigte, sie solle diese ausziehen und antwortete auf ihre Frage, wofür sie diese ausziehen solle, das werde sie sehen. Daraufhin antwortete A.D._____: «Lieber mit Hosen» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt). Um 01.04 Uhr schrieb der Beschuldigte A.D._____, dass sie schauen solle, ob ihr Vater schlafe und kommen solle, aber so, dass dieser es nicht sehe. Sonst werde es schlimm. Daraufhin antwortete sie: «Ok, ich komme» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt). Um 02.20 Uhr schrieb der Beschuldigte: «Ich komme zu dir. Darf ich?» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt). Um 06.03 Uhr sendete der Beschuldigte A.D._____ folgende Nachrichten: «Wenn du nicht willst, ist ok. Ich wollte dir etwas zeigen. Deswegen habe ich gesagt, dass du in der Unterwäsche und nicht in der Hose kommen sollst» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt). Nachdem A.D._____ den Beschuldigten daraufhin gefragt hat, was er so früh bei ihr im Zimmer gemacht habe, antwortete er: «Ich ging rauchen und kam dann rein. Und etwas hat dir gefallen» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt). Nachdem A.D._____ gefragt hat: «Aber was?» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt) führte der Beschuldigte aus: «Ich würde das gleiche machen, aber du möchtest nicht» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt) und «Wenn du es möchtest, werde ich es dir zeigen» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt). Später schrieb der Beschuldigte noch: «Komm jetzt, aber mach die Tür bei dir zu. Und mach die Vorhänge zu, so als wärst du am Schlafen» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt, UA act. 320 f.). Diese in der Tatnacht versendeten Nachrichten decken sich mit den Aussagen von A.D._____ und bestätigen diese damit vollumfänglich. Sie führen deutlich vor Augen, dass der Beschuldigte sexuelle Absichten hegte, hat er doch geschrieben, dass C.D._____ nichts mitbekommen dürfe, sonst werde es schlimm, und dass A.D._____ lediglich in Unterwäsche bekleidet zu ihm kommen solle. Die Nachrichten zeigen weiter, dass der Beschuldigte tatsächlich «etwas» an A.D._____ ausgeführt hat (vgl. «Und - 18 - etwas hat dir gefallen» [aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt]), was sie nicht gewollt habe (vgl. «aber du möchtest nicht» [aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt]). Weiter geht aus den Nachrichten hervor, dass der Beschuldigte bereits um 02.20 Uhr und somit gut zweieinhalb Stunden vor der Tatbegehung beabsichtigte, zu A.D._____ ins Zimmer zu kommen. Dies verdeutlicht, dass der Beschuldigte gerade nicht, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund eines aufleuchtenden Mobiltelefons zu A.D._____ ins Zimmer gegangen ist. Auch die durch den Beschuldigten bestätigte Tatsache, dass er die mit A.D._____ in der Tatnacht ausgetauschten Textnachrichten im Nachgang gelöscht hat (UA act. 477), stellt ein Indiz für seine Täterschaft dar. So hat er angegeben, den Chat just in demjenigen Zeitpunkt gelöscht zu haben, nachdem er durch den Vater von A.D._____, C.D._____, auf die Tatbegehung angesprochen und mit dieser konfrontiert worden sei (UA act. 478). Dies führt vor Augen, dass es sich hierbei um eine eigentliche Vertuschungshandlung des Beschuldigten gehandelt hat, ging es ihm doch offensichtlich darum, Beweismittel zu vernichten. A.D._____ dagegen, hat unmittelbar nach der Tat eigenhändig Screenshots von den Nachrichten des Beschuldigten erstellt, für den Fall, dass er diese im Nachhinein löschen werde (UA act. 462). 2.4.5.4. Die am Vormittag nach der Tat zwischen A.D._____ und ihrer Mutter, D.D._____, versendeten WhatsApp-Nachrichten, in welchen A.D._____ ihrer Mutter schriftlich schildert, was in der Nacht zwischen ihr und dem Beschuldigten vorgefallen ist, stimmen mit den durch A.D._____ anlässlich ihrer Einvernahmen gemachten Ausführungen überein, weshalb auch diese für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen: So schrieb A.D._____ ihrer Mutter als Erstes, dass sie den Beschuldigten nicht gern habe. Danach versendete A.D._____ folgende Nachricht: «In der Nacht hat er geschrieben, ich solle zu ihm kommen. Am besten in Unterwäsche. Und ich solle dem Papa nichts sagen. Dann habe ich Shorts angezogen (er hat darauf bestanden, dass ich die Shorts nicht tragen soll) und ich ging und fragte ihn, was er will. Dann hat er mir gesagt, dass ich mich mit ihm hinlegen soll. Ich sagte, dass ich nicht will und bin gegangen. Um 5 Uhr am Morgen hat mich etwas geweckt. Er war daran meine Hose abzuziehen (oder anziehen, bin nicht sicher). Ich war nicht einmal ganz bewusst, bis ich dann wirklich wach war. Ich habe ihm nichts gesagt, weil ich Angst hatte und war im Schock. Ich habe mich gedreht mit der Decke zugedeckt, dass er mich nicht mehr anfasst. Ich bin nicht mehr schlafen gegangen und habe die ganze Zeit geweint. Ich habe sogar die Screenshots, was er geschrieben hat» (aus der polnischen in die deutsche Sprache übersetzt; UA act. 345 ff.; 368 ff.). - 19 - 2.4.5.5. Dem Gutachten zur am Tattag durchgeführten forensisch-klinischen Untersuchung von A.D._____ des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital Aarau vom 3. August 2022 kann entnommen werden, dass weder Hautschürfungen oder Blutergüsse als Hinweise auf ein gewaltsames Auseinanderspreizen der Beine oder das Festhalten der Arme hätten gefunden werden können. Am Unterbauchbereich hätten keine Verletzungen gefunden werden können. Dies schliesse jedoch ein Streicheln nicht aus, da dies üblicherweise keine sichtbaren Verletzungsspuren am Hautmantel hinterlasse. Bei der Untersuchung des äusseren Genitals sei im Bereich der hinteren Kommissur eine kurzstreckige, oberflächliche Schleimhautläsion gefunden worden. Diese könne die Folge einer sexuellen Handlung sein, beispielsweise durch die Einwirkung eines Fingernagels, allerdings sei es auch möglich, dass dies durch die gynäkologische Untersuchung entstanden sei oder bereits vorbestehend gewesen sei (UA act. 394 ff.). Folglich vermag das Gutachten die beiden Tatvorwürfe weder zu untermauern noch den Beschuldigten diesbezüglich zu entlasten, weshalb sich daraus kein Erkenntnisgewinn ergibt. 2.4.5.6. Es wurde auch der Vater von A.D._____, C.D._____, als Zeuge befragt. An seiner delegierten Einvernahme vom 29. November 2022 gab er betreffend den konkreten Tatvorwurf an, diesbezüglich nichts mitbekommen zu haben. Er führte aus, A.D._____ habe ihm am nächsten Tag weinend vom Vorfall erzählt. Der Beschuldigte sei am Morgen bei ihr gewesen und habe versucht, ihre Hose auszuziehen. Sie habe ihrem Vater gesagt, sie wolle deshalb nicht mehr alleine mit dem Beschuldigten sein, weil sie Angst vor ihm habe (UA act. 506 ff.). An der Berufungsverhandlung führte C.D._____ aus, am Morgen, als er aufgestanden sei, gesehen zu haben, dass sowohl die Schlafzimmertüre von A.D._____ als auch die Balkontüre, welche in das Schlafzimmer führe, offen gestanden seien. Er bestätigte, dass der Beschuldigte normalerweise jeweils über das Wohnzimmer hindurch auf den Balkon gegangen sei und nicht über das Schlafzimmer. Weiter bestätigte er, dass A.D._____ ihm am Morgen nach dem angeklagten Vorfall gesagt habe, dass sie nicht mehr allein mit dem Beschuldigten sein wolle. Sie habe ihm gesagt, dass der Beschuldigte versucht habe, ihre Hosen ausziehen. Als er den Beschuldigten am Tag danach auf den Vorfall angesprochen habe, habe dieser den Kopf hängen lassen, sich entschuldigt und gesagt, er werde seine Tasche packen und ausziehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10 ff.). Auch wenn C.D._____ keine Angaben aus eigener unmittelbarer Wahrnehmung zum Kernvorwurf machen konnte, so steht doch fest, dass seine Aussagen zum allgemeinen Verhalten des Beschuldigten und von - 20 - A.D._____ nach dem Vorfall im Einklang mit den Schilderungen von A.D._____ stehen, was deren Glaubhaftigkeit zusätzlich stärkt. 2.4.6. Zusammenfassend bestehen für das Obergericht an der Richtigkeit der Aussagen von A.D._____ keine Zweifel i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StPO, weshalb vollumfänglich auf diese abzustellen ist. Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten, mit welchen er bestreitet, A.D._____ angefasst zu haben, als blosse Schutzbehauptungen zu qualifizieren. In einer Gesamtbetrachtung erachtet es das Obergericht gestützt auf die als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen von A.D._____, die beiden DNA- Spuren des Beschuldigten an der Unterhose von A.D._____, die zwischen ihr und dem Beschuldigten in der Tatnacht versendeten Textnachrichten sowie den durch A.D._____ am Vormittag nach der Tat an deren Mutter versendeten WhatsApp-Nachrichten als erstellt, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 24. Juli 2022 im Schlafzimmer von A.D._____, dieser während sie noch geschlafen hat, mit seiner Hand an ihre Vulva gefasst hat und sodann den Hosenknopf und Reisverschluss ihrer kurzen Jeanshose geöffnet hat, wodurch diese erwacht ist, und sie danach mit einer Hand an ihrem Unterbauch gestreichelt hat. Dem Vorbringen des Beschuldigten, wonach es nicht möglich gewesen wäre, mit seiner Hand unter die angezogene kurze Jeanshose zu gelangen und den Intimbereich von A.D._____ anzufassen, ohne dass diese dabei erwacht wäre (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4), kann nicht gefolgt werden. So muss diesbezüglich berücksichtigt werden, dass sich A.D._____ auf dem Rücken liegend auf dem Bett befand und am Schlafen war (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9), weshalb es durchaus möglich erscheint, dass der Beschuldigte unter der Hose hindurch bis zu ihrem Intimbereich hat fassen können, ohne dass diese sofort aufgewacht ist. Dass der Beschuldigte A.D._____ an deren Vulva angefasst hat, als diese noch am Schlafen war, ergibt sich anhand der Tatsache, dass diese Berührung durch A.D._____ – auch auf entsprechende Nachfrage hin – nie zu Protokoll gegeben worden ist, sich jedoch klar anhand der DNA-Spur des Beschuldigten im Schritt ihrer Unterhose ergibt und denn auch anhand ihrer sonstigen Ausführungen nicht erklärbar ist. Wäre A.D._____ in diesem Zeitpunkt wach gewesen, hätte sie diese Berührung zu Protokoll gegeben, wie sie dies denn auch tatsächlich betreffend das Streicheln ihres Unterbauches gemacht hat. Dass A.D._____ tatsächlich nicht von Anfang an wach war, zeigt sich anhand ihrer anlässlich ihrer Videoeinvernahme getätigten Aussage, wonach ihre Schlafzimmertüre geschlossen gewesen sei und sie nicht gehört habe, wie der Beschuldigte ihr Zimmer betreten habe (UA act. 462). Dies führt deutlich vor Augen, dass A.D._____ bis zum Öffnen ihrer Hose geschlafen haben muss, wie sie dies denn auch schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt hat. - 21 - 2.5. 2.5.1. Der Beschuldigte macht in Bezug auf den Vorwurf der Schändung zur rechtlichen Würdigung geltend, dass – entgegen der Vorinstanz, welche festgehalten hat, dass A.D._____ vor ihrem Aufwachen sowie auch noch kurz danach bis zum Zeitpunkt, als sie sich ein wenig habe wehren können, widerstandsunfähig gewesen sei (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2) – keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen habe. So habe sich A.D._____ eigenen Angaben zufolge bewegt, weil sie gewollt habe, dass der Beschuldigte merke, dass sie aufgewacht sei. Sie habe damit bewusst zielorientierte Handlungen vorgenommen. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung betreffend den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind macht der Beschuldigte geltend, dass es sich bei der angeklagten Handlung bloss um ein Streicheln ausserhalb des Intimbereichs gehandelt habe, welche die Anforderungen an die qualitative und quantitative Erheblichkeit nicht erfülle (Berufungsbegründung S. 9 f.; Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.). 2.5.2. Der Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung] macht sich strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Bestimmung schützt somit Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer nur vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Widerstandsunfähig ist namentlich auch eine schlafende Person. Erforderlich ist allerdings, dass die Widerstandsfähigkeit gänzlich aufgehoben und nicht nur beeinträchtigt oder eingeschränkt ist. Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Missbrauch liegt vor, wenn der Täter die Schutzlosigkeit des Opfers ausnützt. Subjektiv ist vorsätzliches Handeln erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 49 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.5). Der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren u.a. sexuelle Handlungen vornimmt. Als sexuelle Handlungen gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild eindeutig sexualbezogen sind. Eindeutig sexualbezogene Handlungen erfüllen somit stets den objektiven Tatbestand. Bei dieser objektiven Betrachtungsweise bleiben das subjektive Empfinden, die Motive oder die - 22 - Bedeutung, die das Verhalten für den Täter oder das Opfer hat, ausser Betracht. Der Begriff der sexuellen Handlung erstreckt sich nur auf Verhaltensweisen, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut, die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung eines Kindes, erheblich sind. Dabei muss in Zweifelsfällen die Erheblichkeit relativ, etwa nach dem Alter des Opfers oder dem Altersunterschied zum Täter bestimmt werden. Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit der objektiv sexualbezogenen Verhaltensweise sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind. Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 125 IV 58 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.5.2). 2.5.3. In Bezug auf den Tatvorwurf der Schändung ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 24. Juli 2022, nachdem er sich in das Schlafzimmer von A.D._____, welche in ihrem Bett schlief, geschlichen hat, dieser mit seiner Hand unter ihre Jeans- und Unterhose an ihre Vulva gefasst. A.D._____ war in diesem Zeitpunkt aufgrund dessen, dass sie am Schlafen war, vorübergehend zum Widerstand unfähig. Indem der Beschuldigte die Widerstandunfähigkeit von A.D._____ ausgenützt hat, hat er diese missbraucht. Er wusste, dass A.D._____ am Schlafen war und somit auch um ihre Widerstandsunfähigkeit, welche er bewusst ausnutzen wollte. Es bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass A.D._____ – entgegen der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2) – nach ihrem Erwachen nicht mehr widerstandsunfähig war, wie dies der Beschuldigte zurecht geltend macht. Dies vermag jedoch, nachdem die Berührung der Vulva während des Schlafs und somit während der Widerstandsunfähigkeit von A.D._____ stattgefunden hat, nichts am vorgehenden Ergebnis zu ändern. Damit hat der Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand erfüllt und sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 2.5.4. In Bezug auf den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte hat am 24. Juli 2022, nachdem er der zuvor noch in ihrem eigenen Bett schlafenden 13-jährigen A.D._____ an deren Vulva gefasst (vgl. hierzu oben, Schändung) und sodann den Knopf sowie den Reissverschluss ihrer Hose aufgemacht hat, wodurch sie erwacht ist, diese an deren Unterbauch mit seiner Hand gestreichelt. Es handelt sich bei dieser Handlung ihrem äusseren Erscheinungsbild nach – und insbesondere unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände – um eine eindeutig sexualbezogene Handlung, welche den objektiven Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfüllt. So hat sich - 23 - der damals 37-jährige und damit 24 Jahre ältere Beschuldigte mitten in der Nacht – nachdem er A.D._____ unangemessene Textnachrichten geschickt hatte, in welchen er sie dazu aufgefordert hatte, lediglich mit Unterwäsche bekleidet in sein Schlafzimmer zu kommen – in deren Zimmer hineingeschlichen und sie – nachdem er sie, während sie noch am Schlafen war, an ihrer Vulva angefasst hat – direkt auf ihrer Haut in unmittelbarer Nähe ihres Genitalbereichs und somit einer erogenen Zone mit seiner Hand am Unterbauch gestreichelt. Der Beschuldigte, welcher mit dem Willen handelte, mit der 13-jährigen A.D._____ sexuelle Handlungen vorzunehmen, handelte vorsätzlich. Er kannte ihr Alter, gab er doch anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 25. Juli 2022 an, zu wissen, dass diese 13 oder 14 Jahre alt sei (UA act. 469). Er hat denn auch bestätigt zu wissen, dass die Vornahme von sexuellen Handlungen mit Kindern verboten ist (UA act. 487). Der Beschuldigte hat sich der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Damit erweist sich seine Berufung in diesem Punkt als unbegründet. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Sie rechnete die ausgestandene Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 325 Tagen auf die Geldstrafe an und stellte fest, dass eine Überhaft von 205 Tagen vorliege, wofür sie dem Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 35'875.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeitserwerb von Fr. 26'240.00 zusprach. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte dagegen beantragt mit Berufung, ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch, er sei von Strafe freizusprechen und für die Überhaft sei ihm eine Genugtuung von Fr. 65'000.00 sowie eine Entschädigung für entgangenen Arbeits- erwerb von Fr. 62'560.00, je nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall, zuzusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV - 24 - 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.4. Bei der Wahl der Sanktionsart sind neben dem Verschulden unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismässigkeit als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit und Angemessenheit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3; BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Die Schändung gemäss Art. 191 StGB sieht als Strafe Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe vor. Die sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass einzig eine Freiheitsstrafe geeignet wäre, ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, ist jedoch hinsichtlich der Schändung aufgrund der Schwere des Verschuldens einzig eine Freiheitsstrafe angemessen, während für die sexuellen Handlungen mit einem Kind auf eine Geldstrafe zu erkennen ist. 3.5. 3.5.1. In Bezug auf die Schändung, für welche eine Freiheitsstrafe auszu- sprechen ist, ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Straftatbestand der Schändung schützt die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2020 vom 15. September 2021 E. 1.3; BGE 133 IV 49 E. 7.2). Der Beschuldigte hat sich in der Nacht vom 24. Juli 2022 in das Schlafzimmer von A.D._____ geschlichen und ihr sodann – unter Ausnutzung des Umstands, dass diese am Schlafen und somit zum Widerstand unfähig war – mit seiner Hand unter ihre Jeans- und Unterhose an ihre Vulva gefasst. Auch wenn die Berührungen an der Vulva nicht sehr lange gedauert haben, ist dies allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte nicht riskieren wollte, dass A.D._____ wach wird. Es ginge aber auch sonst nicht an, die relativ kurze Dauer der Schändung zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, weil die Dauer des sexuellen Übergriffs vorliegend in keinem Zusammenhang mit der Schwere - 25 - der Verletzung des geschützten Rechtsguts steht (vgl. zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 6B_612/2024 vom 18. September 2024 E. 1.4.2 betr. den Tatbestand der Vergewaltigung). Es handelt sich im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen gegenüber einem widerstandunfähigen Opfer zwar nicht um eine sexuelle Handlung im Bagatellbereich, jedoch auch nicht um eine der schwerwiegendsten Formen der Schändung. So wären durchaus gravierendere Formen denkbar, beispielsweise vaginale oder anale Penetrationen. Der Beschuldigte hat sich zur Begehung der Schändung ganz bewusst mitten in der Nacht in das Zimmer der damals 13-jährigen A.D._____, welche bei ihrem Vater, dem Mitbewohner des Beschuldigten, zu Besuch war, eingeschlichen. Auch wenn seine Handlung nicht von langer Hand geplant war, so offenbart sein Handeln doch ein erhebliches Mass an Heimtücke und krimineller Energie. Mithin ist die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit der Tatbegehung nicht unwesentlich über die Erfüllung des Tatbestands, der in der vorliegenden Tatbestandsvariante einen Missbrauch zu einer sexuellen Handlung in Kenntnis der Widerstandsunfähigkeit voraussetzt, hinausgegangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Keine Rolle spielt, dass der Beschuldigte A.D._____ keine Schmerzen zugefügt hat. Dieser Umstand wirkt sich vielmehr neutral aus, da das Fehlen eines verschuldenserhöhenden Umstandes oder eines weiteren Tatbestands nicht verschuldensmindernd, sondern überhaupt nicht zu berücksichtigen ist. Der Schändung ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Dem Beschuldigten kann sodann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, er sei im Tatzeitpunkt aufgrund seines Alkoholpegels nicht voll schuldfähig gewesen (Plädoyer des amtlichen Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6). Zwar können Gründe für eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB in einer Bewusstseinsstörung durch schwere Intoxikation liegen. Entscheidend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit ist nicht die Blutalkoholkonzentration als solche, sondern das Ausmass, in dem sie die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt hat. Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psychopathologische Zustand, der Rausch, und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren - 26 - Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen (BGE 122 IV 49 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_953/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.4.4). Zwar ist beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung am 24. Juli 2022 um 13.00 Uhr ein Atemalkohol von 0.37 mg/l gemessen worden (UA act. 77). Da er jedoch an seiner Einvernahme vom 25. Juli 2022 angegeben hat, am Tattag gegen 09.00 Uhr oder 10.00 Uhr noch Alkohol konsumiert zu haben, lässt dies keine Rückschlüsse darauf zu, ob und falls ja, in welchem Masse eine Alkoholisierung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt vorlag. An derselben Einvernahme führte der Beschuldigte aus, vor der Tat während des Tages vielleicht vier Biere à 0.5 Liter und später nochmal zwei Biere à 0.3 Liter und danach möglicherweise noch Vodka getrunken zu haben, was er jedoch nicht mehr wisse (UA act. 479). Zur Alkoholgewöhnung des Beschuldigten ist Folgendes festzuhalten: Nachdem sowohl A.D._____ als auch der damalige Mitbewohner des Beschuldigten, C.D._____, zu Protokoll gegeben haben, dass es eine Tatsache sei, dass der Beschuldigte zu viel Alkohol trinke (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8; UA act. 505) und sodann der Beschuldigte selbst zugegeben hat, bereits vor dem Mittag Alkohol zu trinken (vgl. oben), ist von einem regelmässigen sowie übermässigen Alkoholkonsum und in der Folge von einer gewissen Alkoholgewöhnung auszugehen. Konkrete Hinweise auf einen eigentlichen Rauschzustand, der die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten massgeblich herabgesetzt hätte, liegen nicht vor. A.D._____ hat angegeben, dass der Beschuldigte keine starke Alkoholfahne gehabt habe und sie sodann auch nicht das Gefühl gehabt habe, dass er sich aufgrund eines Alkoholkonsums anders verhalten habe als sonst (Protokoll Berufungsverhandlung S. 8). Der Beschuldigte war denn auch nicht nur zur koordinierten Tatausführung in der Lage, sondern konnte ca. eine halbe Stunde nach der Tat darauf bezogene Textnachrichten an A.D._____ versenden, was gegen eine alkoholbedingte verminderte Schuldfähigkeit spricht. Der Beschuldigte hat vielmehr über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Es ist mithin kein Grund dafür ersichtlich, weshalb er die sexuelle Selbstbestimmung von A.D._____ nicht hätte respektieren können. Es wäre in seiner Verantwortung als Erwachsener gelegen und von ihm zu erwarten gewesen, dass er auf andere Art und Weise für eine Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse besorgt gewesen wäre, als in diesem Zusammenhang ein widerstandsunfähiges Mädchen im Alter von 13 Jahren zu missbrauchen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, die sexuelle Selbstbestimmung von A.D._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den in diesem Rahmen denkbaren Erscheinungsformen von Schändungen von einem nicht mehr leichten bis knapp mittelschweren - 27 - Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 ½ Jahren auszugehen. 3.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er bestreitet auch noch im Berufungsverfahren sämtliche Vorwürfe hartnäckig, was sein Recht ist (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer jedoch nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Der heute 39 Jahre alte Beschuldigte ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes sowie von zwei volljährigen Kindern. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Polen. Er arbeitet aktuell als Allrounder im Landschaftsgartenbau bei der I._____ AG (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 15 f.). Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Ein Strafvollzug bedeutet für jede sozial, beruflich und familiär integrierte Person eine gewisse Härte und ist hinzunehmen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt ist die Täterkomponente neutral zu berücksichtigen. 3.5.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 1.5.4; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Muss das erstinstanzliche Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständig begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Wie der Beschuldigte zurecht geltend macht (Berufungserklärung S. 2; Berufungsbegründung S. 10), wurde diese Frist deutlich über- schritten, indem das begründete Urteil vom 13. Juni 2023 erst am 6. März 2024 und somit beinahe 9 Monate später zugestellt worden ist. Sodann ist die Frist von einem Jahr gemäss Art. 408 Abs. 2 StPO, innert welcher das Berufungsgericht zu entscheiden hat, sehr knapp überschritten worden. Es muss diesbezüglich jedoch berücksichtigt werden, dass es wegen einer unvorhersehbaren Erkrankung der Privatklägerin A.D._____ zu einer Absetzung und Neuansetzung der Berufungsverhandlung gekommen ist. - 28 - Die Verletzung des Beschleunigungsgebot erweist sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Dauer von beinahe 9 Monaten für die Begründung des vorinstanzlichen Urteils als nicht mehr leicht, womit sich – auch unter Berücksichtigung der Dauer des Berufungsverfahrens – nebst der Feststellung im Urteilsdispositiv eine Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe um drei Monate rechtfertigt. 3.5.4. Zusammengefasst erscheint dem Obergericht unter Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots für die Schändung eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. 3.5.5. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Grundvoraussetzung für eine bedingte Strafe ist, dass die Legalprognose nicht negativ ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), weshalb eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und ihm für die Freiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.5.6. Die bisher ausgestandene Haft von insgesamt 325 Tagen (Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 24. Juli 2022 bis 13. Juni 2023; UA act. 77; 267; 279; vorinstanzliches Urteil S. 55) ist dem Beschuldigten gestützt auf Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Damit liegt keine Überhaft vor und der Beschuldigte hat keinen Anspruch auf eine Genugtuung und Entschädigung. 3.6. 3.6.1. In Bezug auf die sexuellen Handlungen mit einem Kind, für welche eine Geldstrafe auszusprechen ist, ergibt sich Folgendes: Der Straftatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). - 29 - Der Beschuldigte hat am 24. Juli 2022, nachdem er sich in das Schlafzimmer der zuvor noch in ihrem Bett schlafenden 13-jährigen A.D._____ geschlichen hat, den Knopf sowie den Reissverschluss ihrer Hose aufgemacht, wodurch sie erwacht ist, und hat diese an deren Unterbauch, also dort wo er die Hose geöffnet hat und somit in unmittelbarer Nähe ihres Genitalbereichs, mit seiner Hand direkt auf ihrer nackten Haut gestreichelt. Es handelt sich hierbei – bei einer isolierten Betrachtung – um eine vergleichsweise noch leichte Form der vom Tatbestand erfassten sexuellen Handlungen mit einem Kind. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass A.D._____ noch beinahe ganze drei Jahre von der Schutzaltersgrenze von 16 Jahren entfernt war, wobei ebenfalls zu beachten ist, dass diese Grenze im Vergleich zu den an die Schweiz angrenzenden Ländern vergleichsweise hoch ist (Deutschland, Italien, Österreich und Liechtenstein: 14 Jahre, Frankreich: 15 Jahre). Der Altersunterschied zum im Tatzeitpunkt 37-jährigen Beschuldigten von 24 Jahren übersteigt die Grenze von drei Jahren Altersunterschied, unterhalb derer sexuelle Handlungen mit einem Kind nicht strafbar sind (Art. 187 Ziff. 2 StGB) um das Achtfache und somit um ein Wesentliches. Auch ist zu beachten, dass A.D._____ zu Beginn der sexuellen Handlungen noch am Schlafen war, weshalb diese in keiner Weise durch sie initiiert worden sind. Die Tathandlung war damit ohne Weiteres geeignet, ihre psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung in gravierender Weise zu gefährden. Unter diesen Gesamtumständen ist mit Blick auf die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes gerade noch knapp von einer leichten Gefährdung des geschützten Rechtsguts auszugehen. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist nicht unwesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen, hat der Beschuldigte doch bewusst ausgenutzt, dass A.D._____ zuvor am Schlafen war, um sich in ihr Schlafzimmer einschleichen zu können, bevor er sich an ihr vergangen hat. Dies ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen, insoweit dieser Umstand nicht bereits bei der für die Schändung ausgesprochenen Strafe erschöpfend berück- sichtigt worden ist. Dem Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind ist eine sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2). Leicht ver- schuldenserhöhend ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte über ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt hat. Es kann diesbezüglich auf die vorgängigen im Rahmen der Strafzumessung der Schändung gemachten Ausführungen verwiesen werden. - 30 - Insgesamt ist unter Berücksichtigung der vom Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind erfassten Handlungen und Konstellationen in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von einem noch knapp leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 120 Tagessätzen auszugehen. 3.6.2. Betreffend die sich auch hinsichtlich der Geldstrafe neutral auswirkende Täterkomponente sowie die Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auf die vorgängigen im Rahmen der Freiheitsstrafe gemachten Ausführungen verwiesen werden. Nachdem der Verletzung des Beschleunigungsgebots bereits bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe umfassend Rechnung getragen worden ist, ist bei der Geldstrafe keine zusätzliche Strafminderung vorzunehmen. 3.6.3. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'200.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16; vgl. an der Berufungs- verhandlung eingereichte Lohnabrechnung Januar 2025), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten, einem weiteren Abzug von Fr. 400.00 für Unterhaltsbeiträge an die Familie in Polen (Protokoll Berufungsver- handlung S. 15) sowie einem Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen von 15 % (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von Fr. 80.00. 3.6.4. Nachdem der Beschuldigte nicht vorbestraft und somit noch nie zu einer bedingten oder unbedingten Geldstrafe verurteilt worden ist (vgl. aktueller Strafregisterauszug), erscheint eine unbedingte Geldstrafe nicht notwendig, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, weshalb ihm auch für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzulegen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 StGB). - 31 - 3.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft im Strafpunkt als teilweise begründet, während sich die Berufung des Beschuldigten als unbegründet erweist. 4. 4.1. Die Vorinstanz hat von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen und dies damit begründet, dass der Beschuldigte keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, da es sich um eine einmalige Tat an der unteren Grenze der Strafbarkeit gehandelt habe und er aus der übermässig langen Haftdauer sicherlich seine Lehren gezogen habe (vorinstanzliches Urteil E. 8.3.3). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der Beschuldigte sei gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen (Berufungserklärung S. 1). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Berufungsantwort S. 2). 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der EMRK und des FZA wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 1.4 f.; 6B_527/2024 vom 20. Februar 2025 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. Der Beschuldigte ist polnischer Staatsangehöriger. Er hat mit der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB gleich zwei Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge haben. Er ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der - 32 - besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde u.a. bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich aus sonstigen Gründen auf Art. 8 EMRK berufen können, durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert (siehe dazu unten). 4.4. 4.4.1. Der heute 39-jährige Beschuldigte ist verheiratet und Vater eines minderjährigen Kindes sowie von zwei volljährigen Kindern. Seine Ehefrau und seine Kinder leben in Polen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Er ist in Polen geboren und dort aufgewachsen (GA act. 78). Er verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B (MIKA-Akten S. 106; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 15). Der Beschuldigte ist – nachdem er bereits von April 2012 bis September 2012, von April 2013 bis September 2013 und von April 2014 bis September 2014 im Rahmen von bewilligten Kurz- aufenthalten in der Schweiz war (MIKA-Akten S. 15; 19 f.; 26; 29; 33) – am 12. Januar 2015 und somit im Alter von 29 Jahren in die Schweiz eingereist (MIKA-Akten S. 106; Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). Er hält sich demnach seit mehr als 10 Jahren legal in der Schweiz auf, wo er auch (meistens) arbeitstätig ist und seinen faktischen Lebensmittelpunkt hat. Er begibt sich – soweit von ihm angegeben und bekannt – lediglich für Ferien nach Polen. Damit ist er nach der Rechtsprechung des EGMR als «long- term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei seinen persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sprachlich ist er, trotz seines langjährigen Aufenthalts, nur ungenügend integriert, so dass er während des gesamten Verfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen war. Die persönliche und gesellschaftliche Integration des Beschuldigten erweist sich als maximal durchschnittlich: In der Schweiz wohnt dem Beschuldigten zufolge seine Schwester (GA act. 79). Hierzulande habe er Freunde (UA act. 14). In seiner Freizeit sitze er zuhause oder gehe spazieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20). Ein Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz ist nicht ersichtlich. - 33 - Seine wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als maximal durchschnittlich: Der Beschuldigte ist eigenen Angaben zufolge bis im Jahr 2021 beim Unternehmen K._____ tätig gewesen. Seit 2021 habe er über ein Temporärbüro diverse Arbeitsaufträge erhalten (GA act. 78). Von Januar 2022 bis Juli 2022 sei er arbeitslos gewesen und danach während der letzten Tage vor seiner Inhaftierung wieder über ein Temporärbüro beschäftigt worden. Er arbeitet aktuell als Allrounder im Landschaftsgartenbau bei der I._____ AG (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 15 f.; UA act. 11). Der Beschuldigte gibt an, er habe aufgrund eines offenen Kredits Schulden in Höhe von ca. Fr. 9'000.00 sowie Versicherungsschulden von ca. Fr. 900.00 bis Fr. 2'000.00. Es bestehe eine Lohnpfändung (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Seiner Familie in Polen überweise er monatlich durchschnittlich Fr. 400.00 (Protokoll Berufungsverhandlung S. 15). 4.4.2. Die Muttersprache des Beschuldigten ist Polnisch (UA act. 10). Der Beschuldigte, der in Polen geboren und aufgewachsen ist (GA act. 78), verbringt regelmässig Ferien in seiner Heimat (GA act. 79), was aufzeigt, dass er mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. Eigenen Angaben zufolge war er zuletzt im Jahr 2022 dort (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). In Polen wohnen dem Beschuldigten zufolge, nebst seinen Kindern und seiner Ehefrau, seine Geschwister und seine Mutter, zu welchen er ein gutes Verhältnis habe (GA act. 78). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration in Polen erscheint unter den vorliegenden Umständen, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der gesunde Beschuldigte (UA act. 11; Protokoll Berufungsverhandlung S. 17) in Polen geboren und dort aufgewachsen ist, fliessend Polnisch spricht und bestens mit der dortigen Kultur vertraut ist, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann zu erwähnen, dass der Beschuldigte erwähnt hat, dass er am liebsten in Polen bei seinen Kindern sei und lediglich aufgrund des Arbeitsverdienstes in der Schweiz sei (GA act. 79). 4.4.3. Nachdem die Ehefrau und die (minderjährigen) Kinder des Beschuldigten allesamt in Polen wohnhaft sind, würde eine Landesverweisung deren Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK nicht verletzen. Es ist – wie bereits ausgeführt – jedoch zu beachten, dass er sich nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» auf - 34 - seine lange Aufenthaltsdauer und die sich daraus ergebenden Rechte gemäss EMRK berufen kann, auch wenn er nicht über eine eigene Kernfamilie in der Schweiz verfügt oder sonst von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu einer in der Schweiz anwesenheits- berechtigten Person im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen wäre. 4.4.4. Zusammengefasst erscheint die Integration des Beschuldigten als maximal durchschnittlich. Aufgrund der Tatsache, dass sein Lebensmittelpunkt hier liegt und er gemäss der EGMR-Rechtsprechung als «long-term immigrant» gilt, ist ihm ein hohes Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen. Eine berufliche, soziale und kulturelle Wiedereingliederung in der Heimat ist für ihn mit zumutbaren Anstrengungen möglich. Seine Reintegrations- chancen in Polen sind als intakt zu qualifizieren. Es ist knapp von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Der Beschuldigte hat sich der Katalogtaten der Schändung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Bei den betroffenen geschützten Rechtsgütern – die sexuelle Selbstbestimmung von Personen, die seelisch oder körperlich nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Zumutungen zu wehren sowie die ungestörte psychisch- emotionale und sexuelle Entwicklung von Kindern – handelt es sich um hochwertige Rechtsgüter, welche durch den Beschuldigten verletzt worden sind. Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, bestraft. Auch wenn die «Zweijahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4 und 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Monaten vorliegend doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz zu beachten, dass sowohl die Freiheitsstrafe als auch die Geldstrafe bedingt ausgesprochen werden und der nicht vorbestrafte Beschuldigte somit gemäss EGMR keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch hat sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten, der seinen Lebensmittelpunkt in der Schweiz hat, aufgrund seines langen Aufenthalts in der Schweiz («long-term immigrant») knapp ein Härtefall zu bejahen ist und ihm auch ein hohes privates Interesse an einem Verbleib zu attestieren - 35 - ist, welches unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts das nicht unerhebliche öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung überwiegt. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als unbegründet und es ist von einer Landesverweisung abzusehen. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt erstmals im Berufungsverfahren, es sei gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot anzuordnen (Berufungserklärung S. 1; vgl. Berufungs- begründung S. 5). Der Beschuldigte beantragt, die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen (Berufungsantwort S. 2). Dem Beschuldigten ist nicht zu folgen, wenn er geltend macht, die erstmalige Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Beru- fungsverfahren verletzte das Verschlechterungsverbot, da dieses nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei (Berufungs- antwort S. 6). Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil gemäss Art. 398 Abs. 2 StPO in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen. Nachdem die Staatsanwaltschaft mit Berufung ausdrücklich die Anordnung eines Tätigkeitsverbots beantragt hat, greift diesbezüglich das Verschlechterungsverbot nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO; BGE 148 IV 89 E. 4.3). Im Übrigen läge auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor, handelt es sich beim lebenslänglichen Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 StGB doch um eine Massnahme, welche nicht dem Anklageprinzip unterliegt. Hat der Beschuldigte eine der in Art. 67 StGB genannten Straftaten begangen, ist erstinstanzlich unabhängig von einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft von Amtes wegen über die Anordnung eines Tätigkeitsverbots zu befinden (vgl. BGE 146 IV 172 E. 3.2.5 und E. 3.4.1 betr. die Landesverweisung und die Ausschreibung im SIS; HEIMGARTNER/NIGGLI in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 1 zu Art. 326 StPO). Dies gilt im Umfang der Überprüfungskompetenz gemäss Art. 404 StPO und unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots auch im Berufungsverfahren. 5.2. Wird jemand u.a. wegen sexueller Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 StGB oder Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung vor Revision des Sexualstrafrechts per 1. Juli 2024, was hinsichtlich des Tätigkeitsverbots aber nur die Terminologie betrifft] u.a. zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen - 36 - ausnahmsweise von der Anordnung absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch u.a. dann nicht abgesehen werden, wenn der Täter wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt worden ist, worunter u.a. der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der Fassung vor Revision des Sexualstrafrechts] gehört (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil der Schändung gemäss Art. 191 StGB sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. Da er u.a. wegen Schändung gemäss Art. 191 StGB und somit wegen einer qualifizierten Anlasstat verurteilt wird, darf bereits aus diesem Grund von einem Tätigkeitsverbot nicht abgesehen werden (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Damit erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt als begründet. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin A.D._____ Schadenersatz von Fr. 3'130.95 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 1'297.95 seit 24. Juli 2022 sowie auf Fr. 1'833.00 seit 13. Juni 2023 und eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, die Zivilklage der Privatklägerin A.D._____ sei abzuweisen (Berufungserklärung S. 2). Die Privatklägerin A.D._____ beantragt die Abweisung der Berufung des Beschuldigten (Berufungsantwort S. 1). 6.2. 6.2.1. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es den Beschuldigten schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet (Art. 41 Abs. 1 OR). Voraussetzung ist, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Verstösst jemand gegen Normen des Strafgesetzes, so ist diese Handlung grundsätzlich widerrechtlich. Ein adäquater Kausalzusammenhang - 37 - zwischen Handlung und Schaden ist zu bejahen, wenn die betreffende Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Tatsache allgemein als begünstigt erscheint. Es hat lediglich die geschädigte Person Anspruch auf Schadenersatz, wenn die Voraus- setzungen der Verschuldenshaftung nach Art. 41 OR erfüllt sind. Die Zivilklage wird u.a. auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Die Privatklägerschaft ist für den adhäsionsweise geltend gemachten Schaden voll beweispflichtig, wenn dieser – wie vorliegend – bestritten wird (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 1 OR). Dazu gehört, dass der Schaden substanziert behauptet wird, andernfalls das Gericht die Klage mangels Substanzierung abweist bzw. im Strafprozess auf den Zivilweg verweist, selbst wenn die Existenz des Schadens klar wäre. Den Geschädigten trifft somit eine Substanzierungs- obliegenheit. Mithin muss der Geschädigte mit Blick auf den behaupteten Schaden jeden Schadensposten so präzise beschreiben, dass ein Beweis- verfahren durchführbar ist. Ungenügend ist die Substanzierung z.B. dann, wenn bezüglich des Schadens bloss pauschal auf Rechnungen verwiesen wird, die keine detaillierte Angabe über Arbeiten und deren einzelne Kosten machen (BGE 108 II 337 E. 4). 6.2.2. Die Privatklägerin A.D._____ begründet den beantragten Schadenersatz von Fr. 3'130.95 damit, dass dieser sich aus den folgenden Positionen zusammensetze: Reisekosten für ihre Teilnahme an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung inkl. der Reisekosten ihrer Mutter als Begleiterin sowie ihrer autistischen Schwester von insgesamt Fr. 880.00, Reisekosten ihrer Mutter für ihre Abholung nach dem Vorfall von Fr. 283.80, Lebensunterhaltskosten während des Aufenthalts in der Schweiz von Fr. 350.00, Reisespesen für die Besprechung mit Rechtsanwältin Gloor sowie für die Hauptverhandlung von Fr. 319.20 und die Rechnung des Kantonsspitals Aarau für ihre Untersuchung am Tattag von Fr. 1'297.95 (GA act. 101). 6.2.3. Die Kosten für den Lebensunterhalt von Fr. 350.00, die Reisespesen von Fr. 319.20 sowie die Flugkosten der Privatklägerin A.D._____, ihrer Mutter sowie ihrer Schwester von Fr. 880.00, insgesamt somit Fr. 1'549.20, wurden der Privatklägerin A.D._____ gemäss Barauszahlungsformular vom 5. Juni 2023 bereits durch die Opferhilfe als Soforthilfe ausbezahlt (GA act. 105 und 101). Der Kanton Aargau (und nicht die Opferhilfestelle) ist gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 OHG hinsichtlich staatlicher Regressansprüche gegen einen Beschuldigten zufolge - 38 - gesetzlicher Subrogation zur adhäsionsweisen Zivilklage zugelassen (vgl. BGE 140 IV 162 E. 4.9.4). Dazu muss er sich aber selber konstituieren bzw. in den Strafprozess eintreten. Mithin ist es ausgeschlossen, dass die Privatklägerin A.D._____ im Strafverfahren als Privatperson in eigenem Namen adhäsionsweise Regressansprüche für den Kanton geltend macht. Vielmehr ist die Privatklägerin A.D._____ hinsichtlich Kosten, die im Rahmen der Opferhilfe vom Kanton übernommen worden sind, nicht beschwert und somit auch nicht zur Klage legitimiert. Ihr ist denn auch gar kein Schaden für Kosten, die von der Opferhilfe übernommen worden sind, entstanden. Insoweit kann auf die Zivilklage der Privatklägerin A.D._____ nicht eingetreten werden. Was die eingereichte Zahlungserinnerung des Kantonsspitals Aarau über Fr. 1'297.95 anbelangt, so ist festzuhalten, dass aus dieser nicht hervorgeht, um welche konkreten Kosten es sich handeln soll. So sind als Patientin zwar die Privatklägerin A.D._____ und als Behandlungsdaten der 24. und 25. Juli 2022 aufgeführt (GA act. 112). Nachdem es sich jedoch bloss um eine Zahlungserinnerung und nicht um die eigentliche Rechnung handelt, sind die einzelnen Kostenpunkte und deren Gründe unbekannt. Sodann ist dem Beschuldigten dahingehend beizupflichten, als dass die Kosten für die am Tattag durchgeführte Untersuchung von A.D._____ und die Erstellung des dazugehörigen Gutachtens bereits unter dem Kostenpunkt «Gutachten A.D._____» in Höhe von Fr. 1'233.00 in den Buchungsnotizen aufgeführt worden sind. Hinzukommt, dass ohnehin unklar ist, ob nicht eine Kranken- oder Unfallversicherung für diese Kosten aufkommt resp. aufgekommen ist. Nachdem die Privatklägerin A.D._____ ihrer Substanzierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist, hat sie doch in keiner Weise begründet, um welche konkreten Kosten es sich hierbei handeln soll (vgl. GA act. 101 und Berufungsantwort S. 2), ist ihre Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 1'297.95 auf den Zivilweg zu verweisen. Die der Mutter der Privatklägerin A.D._____, D.D._____, entstandenen Reisekosten von Fr. 283.80 im Zusammenhang mit der Abholung von A.D._____ nach dem Vorfall, bestehend aus Zugkosten von Fr. 70.00 sowie Flugkosten von Fr. 213.80, wurden zwar mittels dem Zugticket, den Flugtickets sowie der dazugehörigen Rechnung der Fluggesellschaft belegt (GA act. 108 ff.). Das Zusprechen einer Schadenersatzforderung an A.D._____ scheitert jedoch an der nicht erfüllten Voraussetzung eines Schadens, sind die Kosten doch ihrer Mutter, D.D._____, nicht jedoch A.D._____, entstanden. Folglich ist die Schadenersatzforderung von A.D._____ im Betrag von Fr. 283.80 abzuweisen. 6.3. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als - 39 - Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, die auf richterlichem Ermessen beruht. Die Bemessung der Genugtuung richtet sich vor allem nach der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkung auf die Persönlichkeit des Opfers sowie dem Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Die Bemessung der Summe, die als Ausgleich erlittener Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern ist folgenden Kriterien besondere Beachtung zu schenken: Alter des Opfers, Abhängigkeitsverhältnis, Missbrauch eines besonderen Vertrauensverhältnisses, Art der Missbrauchshandlungen, Gefühle und Erfahrungen des Opfers. Überdies ist nach den psychischen Folgen zu fragen und danach, ob die Beziehungsfähigkeit des Opfers beeinträchtigt worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2; 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.1 mit Hinweisen; 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.3). Der Beschuldigte hat die im Tatzeitpunkt 13-jährige A.D._____ geschändet, indem er mitten in der Nacht in ihr Schlafzimmer eingedrungen ist und ihr, während sie geschlafen hat und deshalb widerstandsunfähig war, mit seiner Hand unter der von ihr getragenen Jeans- und Unterhose an ihre Vulva gefasst hat. Danach hat er den Hosenknopf sowie den Reissverschluss der Hose von A.D._____ geöffnet, wodurch sie erwacht ist, und hat mit seiner Hand ihren Unterbauch gestreichelt. Es handelt sich bei diesen Handlungen im weiten Spektrum möglicher sexueller Handlungen zwar nicht um schwerste Formen der Schändung und der sexuellen Handlungen mit einem Kind, sind objektiv doch noch weitaus schwerwiegendere Fälle denkbar. Mithin ist es – ohne den Vorfall zu bagatellisieren – weder zu einem eigentlichen Ausgreifen oder einem intensiven Befingern der Vulva noch zu vaginalen oder analen Penetrationen von A.D._____ gekommen. Der Beschuldigte hat A.D._____ nicht unerheblich widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt, weshalb – entgegen seinem Vorbringen (Berufungsbegründung S. 12) – Anspruch auf Leistung einer Genugtuung besteht, ist doch nicht von einer derart leichten Schwere der Verletzung auszugehen, welche eine Genugtuung nicht rechtfertigen würde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte in heimtückischer Art und Weise ins Schlafzimmer von A.D._____ geschlichen hatte, um sich dort an ihr zu vergehen. Für A.D._____, die im Tatzeitpunkt noch Jungfrau war und somit noch nicht über sexuelle Erfahrungen verfügte, handelte es sich dabei um einen als sicher empfundenen Ort, weshalb mit dem sexuellen Übergriff auch eine massive Verletzung ihres Sicherheitsgefühls einhergegangen ist. Ob und inwieweit die Straftaten des Beschuldigten, die zweifellos zu einer schweren Gefährdung der ungestörten emotional-seelischen und sexuellen Entwicklung von A.D._____ geführt haben, darüber hinaus eine - 40 - schwerwiegende Schädigung bewirkt haben und ob ihre Beziehungsfähigkeit und sexuelle Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt worden sind, lässt sich aufgrund fehlender Beurteilungsgrundlagen nicht mit Sicherheit sagen. Mögliche drohende Langzeitfolgen werden bei Opfern von Sexualdelikten oft erst nach Jahren manifest, können dann aber gravierende und langanhaltende Wirkungen zeitigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1076/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.6.4 f. und 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2). In Würdigung der gesamten Umstände erscheint die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 als angemessen und kann nicht reduziert werden. 6.4. Zusammenfassend ist die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A.D._____ im Betrag von Fr. 1'297.95 auf den Zivilweg zu verweisen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin A.D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen. Damit erweist sich die Berufung des Beschuldigten im Zivilpunkt als teilweise begründet. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung lediglich, dass ein Teil der Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen bzw. abgewiesen wird. Es handelt sich hierbei jedoch um einen untergeordneten Punkt. Im Übrigen ist seine Berufung abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft erwirkt mit ihrer Berufung, dass nebst der Geldstrafe von 120 Tagessätzen eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird. Hingegen unterliegt sie hinsichtlich ihres Antrags auf Anordnung einer Landesverweisung. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 (§ 18 VKD; vgl. § 29 GebührD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der amtliche Verteidiger ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf seine anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, mit gerundet - 41 - Fr. 5'900.00 aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss zu ¾ mit Fr. 4'425.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.3. Die Privatklägerin A.D._____, welche die Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, obsiegt gegenüber dem Beschuldigten insoweit, als dass er schuldig gesprochen und ihr eine Genugtuung zugesprochen wird, nicht jedoch hinsichtlich der auf den Zivilweg verwiesenen bzw. abgewiesenen Zivilforderungen. Infolgedessen hat die Privatklägerin A.D._____ gegenüber dem Beschuldigten einen Anspruch für ihre notwendigen Aufwendungen im Berufungsverfahren im Umfang der Differenz ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Gestützt auf die von ihr am 11. Februar 2025 eingereichte Kostennote hat ihr der Beschuldigte für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von gerundet Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 7.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten schuldig gesprochen wird, sind ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'697.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'150.00), unter Ausschluss der Kosten für die Übersetzung von Fr. 676.00, vollumfänglich aufzuerlegen. 7.5. Die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers von Fr. 18'239.95 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Diese Entschädigung ist ausgangsgemäss vollumfänglich vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.6. Die Höhe der Entschädigung der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A.D._____ von Fr. 8'448.85 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb - 42 - darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Die unentgeltliche Vertreterin ist aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 43 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der Schändung gemäss Art. 191 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung] - der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis 30. Juni 2024 geltenden Fassung]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 2 Jahre, und einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 325 Tagen (24. Juli 2022 bis 13. Juni 2023) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. Es wird von der Anordnung einer Landesverweisung abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. c StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 6. [in Rechtskraft erwachsen] 6.1. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden der Privatklägerin A.D._____ auf Verlangen herausgegeben: - 1 Unterhose - 1 T-Shirt - 1 Hose - 44 - - 1 Fixleintuch Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 6.2. Der beschlagnahmte Wäschekorb inkl. Kehrichtsack voller Kleider wird dem Beschuldigten auf Verlangen herausgegeben. Wird der Wäschekorb nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin A.D._____ wird im Betrag von Fr. 1'297.95 auf den Zivilweg verwiesen und im Übrigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 7.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.D._____ eine Genugtuung von Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. Juli 2022 zu bezahlen. 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 3'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'900.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'425.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A.D._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 zu bezahlen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'697.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'150.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. - 45 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 18'239.95 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin A.D._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 8'448.85 auszurichten. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 46 - Aarau, 1. April 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset