Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 19 - 7.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'800.00 zu bezahlen. Im Übrigen hat die Privatklägerin ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)