6.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'941.70 auszurichten. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'876.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'900.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'485.55 (inkl. Fr. 1'393.12 MwSt.) auszurichten.