6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 106.00, gesamthaft Fr. 1'606.00, werden dem Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 1'204.50 und der Privatklägerin zu 1/8 mit Fr. 200.75 auferlegt. Im Übrigen werden die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'961.05 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 3/4 mit Fr. 2'220.80 zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).