Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. - 18 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 500.00 zzgl. Zins zu 5 % seit 18. September 2023 als Genugtuung zu bezahlen. 5.2. Im Übrigen wird die Zivilklage der Privatklägerin abgewiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen.