Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der Drohung (Ehegatte während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung) gemäss Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a StGB (Äusserung gegenüber C._____), - des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB (Kontaktanfrage Instagram). - 17 -