Der ausgewiesene Aufwand von 9.67 Stunden erscheint angemessen. Nicht zu vergüten sind demgegenüber die jeweils als "Kurzbrief" geltend gemachten Auslagen von insgesamt Fr. 50.00 (vgl. bereits E. 4.3.4 vorangehend). Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert folglich eine Entschädigung von gerundet Fr. 2'588.90 (9.67 h [Aufwand] x Fr. 240.00/h + Fr. 74.10 [Auslagen, angepasst] + 8.1 % [MwSt.]). Die Privatklägerin ist somit vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 1'941.70 zu entschädigen. 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO).