5.3.2. 5.3.2.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat die im Rechtsmittelverfahren obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Auslagen im Rechtsmittelverfahren. Da die Privatklägerin hinsichtlich ihrer vorinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten teilweise unterliegt, im Übrigen aber im Strafpunkt obsiegt, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Parteikosten der Privatklägerin im Umfang von 3/4 aufzuerlegen. 5.3.2.2. Mit Kostennote vom 27. September 2024 hat die Vertreterin der Privatklägerin Kosten von gesamthaft Fr. 2'642.20 geltend gemacht.