5.3. 5.3.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT). Der mit Kostennote vom 23. September 2024 geltend gemachte Aufwand von 12.3 Stunden bzw. von Fr. 2'961.05 (inkl. MwSt. und Auslagen) erscheint diesbezüglich angemessen. - 16 - Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 3/4 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).