spruchs gegenüber dem Beschuldigten betreffend ihre vorinstanzlichen Parteikosten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'500.00 (§18 VKD i.V.m. § 29 GebührD) zuzüglich Auslagen zu 3/4 dem Beschuldigten sowie zu 1/8 der Privatklägerin aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.