Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, unterliegt hinsichtlich der zugunsten des Beschuldigten abgeänderten Strafzumessung teilweise (die Privatklägerin ist diesbezüglich nicht aktivlegitimiert und kann in diesem Punkt folglich auch nicht als unterliegend gelten, Art. 382 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin, welche ebenfalls mit Berufungsantwort eine vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, obsiegt zwar bezüglich des Schuldspruchs, unterliegt aber teilweise, in relativ geringem Umfang hinsichtlich ihres Entschädigungsan-