Ferner obsiegt er in relativ geringem Umfang hinsichtlich der Entschädigungspflicht betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin. Die Staatsanwaltschaft, welche mit Berufungsantwort die vollumfängliche Abweisung der Berufung des Beschuldigten beantragt hat, unterliegt hinsichtlich der zugunsten des Beschuldigten abgeänderten Strafzumessung teilweise (die Privatklägerin ist diesbezüglich nicht aktivlegitimiert und kann in diesem Punkt folglich auch nicht als unterliegend gelten, Art. 382 Abs. 2 StPO).