5.2. Der Beschuldigte unterliegt in Bezug auf den beantragten Freispruch. Bei der Strafzumessung erwirkt er einen für ihn insofern günstigeren Entscheid, als dass keine Verbindungsbusse ausgesprochen wird und die Tagessatzhöhe zu reduzieren ist. Letzteres erfolgt im Wesentlichen, weil der Beschuldigte nun ein tieferes Einkommen erzielt (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. a StGB). Ferner obsiegt er in relativ geringem Umfang hinsichtlich der Entschädigungspflicht betreffend die vorinstanzliche Parteientschädigung der Privatklägerin.