vorinstanzliches Urteil E. 14 S. 37 ff.). Nachdem sich die Entschädigung jedoch nicht nach dem Streitwert, sondern nach dem für das Obsiegen notwendigen Aufwand richtet, ist eine Reduktion der Parteientschädigung der Privatklägerin, in der vom Beschuldigten geforderten Grössenordnung (95 %) nicht angemessen, hat sich die Überklagung der Privatklägerin insbesondere hinsichtlich der Genugtuung doch aufwandmässig nicht massgeblich ausgewirkt. Es scheint daher gerechtfertigt, dass die Privatklägerin von den auf den Zivilpunkt entfallenden Aufwendungen von geschätzt Fr. 2'400.00, Fr. 1'200.00 selbst zu tragen hat. - 15 -