Bezüglich des Zivilpunktes wurde der Privatklägerin von der Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 500.00 zugesprochen. Sie unterlag somit zum grössten Teil mit ihrer Zivilklage, mit der sie eine Genugtuung von Fr. 4'000.00 und eine Schadenersatzforderung von Fr. 5'455.90 zuzüglich Zins von 5 % seit Urteilsdatum forderte (vgl. act. 902 ff.; vorinstanzliches Urteil E. 14 S. 37 ff.).