und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend die Kontaktanfrage Instagram) ist festzuhalten, dass diese Punkte aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (siehe auch E. 4.1 hiervor) zu keinen wesentlichen Mehraufwänden geführt haben, womit es sich nicht rechtfertigt, die Aufwendungen der Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunktes zu reduzieren. Nachdem eine Zivilforderung von der Privatklägerin erst sehr spät im Verfahren geltend gemacht wurde (vgl. Eingabe der Privatklägerin vom 16. Mai 2023 [act. 789]), erscheint es angemessen, 4/5 der geltend gemachten Parteikosten als Aufwendungen zum Strafpunkt einzustufen.