4.3.5. Die Privatklägerin obsiegte im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer Strafklage insofern, als der Beschuldigte der mehrfachen Nötigung, der Drohung sowie des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen verurteilt wurde. Zu den Freisprüchen (Drohung gegenüber C._____ und Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen betreffend die Kontaktanfrage Instagram) ist festzuhalten, dass diese Punkte aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (siehe auch E. 4.1 hiervor) zu keinen wesentlichen Mehraufwänden geführt haben, womit es sich nicht rechtfertigt, die Aufwendungen der Privatklägerin hinsichtlich des Schuldpunktes zu reduzieren.