Nach dem Ausgeführten erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene Reduktion der Kostennote für den notwendigen Aufwand zum Straf- und Zivilpunkt gerechtfertigt. Dagegen wurde von den Parteien auch keine Einwendungen erhoben. Soweit die Privatklägerin andeutet, damit sei auch das teilweise Unterliegen abgegolten, kann ihr nicht gefolgt werden, lässt sich eine solche Begründung dem vorinstanzlichen Urteil doch nicht entnehmen.