LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 135 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 4.9). Nicht als notwendig erweisen sich zudem Aufwendungen für Fristerstreckungsgesuche. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass für Scans von Akten keine (Kopie-) Auslagen geltend gemacht werden können (siehe insbesondere geltend gemachter Aufwand vom 26. April 2023, act. 945).