erfolgt sind. Demnach wird es sich dabei um Zustellungen zur Kenntnis dieser Eingaben an die Privatklägerin handeln. Solche Orientierungskopien werden als Sekretariatsarbeiten grundsätzlich nicht entschädigt, da sie bereits im Stundenansatz der Vertreterin enthalten sind, ausgenommen die dafür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; - 14 -