So wurde einerseits ein Stundenansatz von Fr. 280.00 in Rechnung gestellt (act. 951), welcher auf den gesetzlich vorgesehenen Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AnwT, in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau SST.2023.62 vom 26. Januar 2024 E. 4.2.2) zu reduzieren ist, zumal die Bedeutung und Komplexität des vorinstanzlichen Verfahrens keine Abweichung rechtfertigt. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass diverse als "Kurzbrief" geltend gemachte Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Eingabe an oder von einer Behörde (Staatsanwaltschaft, Zwangsmassnahmengericht, Opferhilfe etc.)