4.3.4. In einem nächsten Schritt ist auf die Höhe der Parteikosten der Privatklägerin einzugehen. Die Vorinstanz hat den von der Rechtsvertreterin der Privatklägerin geltend gemachten Aufwand von gesamthaft Fr. 17'997.55 für das erstinstanzliche Verfahren in Absprache mit der Rechtsvertreterin (siehe act. 951) auf pauschal Fr. 12'000.00 gekürzt. Diese Kürzung erweist sich als gerechtfertigt: