wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen, zumal dieser (teilweise) nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens und erst auf wiederholte Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht anerkannt hat (act. 647 ff.; 663 ff.; act. 886 ff.). Aufgrund dessen und da es sich darüber hinaus um mehrere und verschiedene abzuklärende Tatbestände gehandelt hat, womit auch nicht mehr von einem leicht überschaubaren Fall die Rede sein kann, erweisen sich der Beizug einer Anwältin durch die Privatklägerin als notwendig.