Ferner hat sie mit ihren Aussagen zu den Geschehnissen (UA act. 679 ff.; 689 ff.; 883 ff.) wesentlich zur Abklärung der Strafsache und Verurteilung des Beschuldigten beigetragen, zumal dieser (teilweise) nicht von Anfang an, sondern erst im Lauf des Verfahrens und erst auf wiederholte Konfrontation mit den Aussagen der Privatklägerin die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht anerkannt hat (act.