4.3.3. In Bezug auf die Strafklage ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren als (getrennt lebende) Ehefrau des Beschuldigten Opfer von mehreren Straftaten, die er während eines längeren Zeitraumes verübte, geworden ist. Entsprechend gross ist die Bedeutung des Strafverfahrens für die Privatklägerin. Durch diese Straftaten und die Strafuntersuchung war die Privatklägerin nachvollziehbarer und glaubhafter Weise einer erheblichen psychischen Belastung ausgesetzt. Dies legt auch der mit Berufungsantwort ins Recht gelegte Arztbericht nahe. Ferner hat sie mit ihren Aussagen zu den Geschehnissen (UA act.